3.1 |
Krankendruckluftkammern |
(1) Krankendruckluftkammern müssen mindestens 1,85 m hoch sein und aus einer Krankenkammer sowie aus einer Vorkammer zum Ein- und Ausschleusen bestehen.
(2) Krankendruckluftkammern müssen ausgerüstet sein mit
1. |
Vorrichtungen zur Bedienung der Krankendruckluftkammer einschließlich ihrer Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sowie ihrer Anlagen zur Regulierung der Zu- und Abluft von innen und von außen, |
2. |
einer Gegensprechanlage, |
3. |
mindestens zwei Beobachtungsfenstern, |
4. |
einer Medikamentenschleuse, |
5. |
zwei gleichen Druckmeßgeräten der Güteklasse 0,6 mit einem Mindestdurchmesser von 160 mm, von denen eines innen und das andere außen angebracht sein muß, |
7. |
einem Öl- und Wasserabscheider in der Druckluftzuleitung, |
8. |
einem Schalldämpfer für die Zuluft, |
9. |
mehreren mit Blindflanschen verschlossenen Rohrstutzen für nachträgliche Installationen, |
10. |
einer Sitzgelegenheit und einer gepolsterten Liege, die keine scharfen Kanten haben darf, |
11. |
einem Abortkübel mit geruchsbindenden Chemikalien. |
(3) Um den für die Krankenbehandlung erforderlichen Druck jederzeit gewährleisten zu können, muß eine Luftversorgungsanlage vorhanden sein, mit der kurzfristig der maximale Behandlungsdruck erreicht werden kann.
(4) Die für Arbeitskammern und Personenschleusen geltenden Vorschriften der
Nummer 1.2 Absatz 1 Satz 2;
Nummer 1.2 Absatz 2;
Nummer 1.2 Absatz 3;
Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 2;
Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz;
Nummer 1.3 Absatz 2;
Nummer 1.3 Absatz 3;
Nummer 1.3 Absatz 4;
Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1;
Nummer 1.5;
Nummer 1.6;
Nummer 1.7 Absatz 2;
Nummer 1.8;
Nummer 1.10 Absatz 4 und
Nummer 1.11
finden auf Krankendruckluftkammern entsprechend Anwendung.
3.2 |
Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen |
1Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen müssen mit einem leicht zu reinigenden Fußboden versehen, hell und heizbar sein sowie einen Telefonanschluß, drei Steckdosen und ein Waschbecken mit fließendem warmem und kaltem Wasser haben. 2Sie müssen mindestens ausgestattet sein mit einem verschließbaren Schrank für Instrumente und Medikamente, einer Deckenleuchte, einer Stehlampe mit flexiblem Beleuchtungsteil, einer Liege, einem Stuhl, einem Hocker und einem Handtuchspender und Seife.
(1) Erholungsräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu betragen.
(2) Jeder Arbeitnehmer muß in den Erholungsräumen eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Werkstoff und Platz an einem Tisch sowie die Möglichkeit zum Wärmen von Speisen haben.
(1) Umkleideräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu betragen.
(2) In den Umkleideräumen ist jedem Arbeitnehmer ein verschließbarer Kleiderbehälter zur Verfügung zu stellen.
Trockenräume müssen heizbar und mit Vorrichtungen zum Trocknen nasser Arbeitskleidung ausgestattet sein.
3.6 |
Waschräume und Aborte |
(1) Waschräume und Aborte müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen und in räumlicher Verbindung mit den Umkleideräumen stehen.
(2) 1In den Waschräumen muß für je 3 Arbeitnehmer einer Schicht eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden sein. 2Die Zapfstellen und Duschen müssen für kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.
(3) In Waschräumen und Aborten dürfen keine Bodenbeläge aus Holz oder ähnlichen organischen Stoffen verwendet werden.
(4) 1Waschräume müssen heizbar sein. 2Die Temperatur hat mindestens 20 Grad C zu betragen.