Dipl.-Inform. Jörg Schiemann
Ab dem 1.1.2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Patienten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. In der Akte können Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Impfungen und vieles mehr gespeichertwerden. Die Nutzung der ePA durch den Patienten ist allerdings freiwillig.
Entscheidet sich der Patient für eine Nutzung, so kann er dabei nicht nur entscheiden, welche Daten er in der ePA speichern lassen möchte, sondern er kann auch entscheiden, wer welche Daten zu sehen bekommt.
In jedem Fall kann eine engere Beziehung zwischen Betriebsarzt und Arbeitnehmer entstehen, wenn dieser ihm in seiner Rolle als Kunde/Patient die Daten seiner ePA freigibt. So wird ein einfacher und schneller Datenaustausch ermöglicht. Durch die Nutzung der in der ePA enthaltenen Original-Dokumente wird dabei auch Missverständnissen und Fehlinterpretationen vorgebeugt. Dies kann dem Betriebsarzt seine Arbeit deutlich erleichtern.
Über Datenfreigaben ermöglicht der Patient seinen Ärzten den Zugriff auf die ePA
Bei Diagnosen, wie psychischen Erkrankungen (z. B. Depressionen) oder einer Schwangerschaft ist zu erwarten, dass Patienten sie nur sehr selektiv bekanntgeben möchten.
Insofern ist davon auszugehen, dass betroffene Patienten die Informationen über psychische Krankheiten oder Behandlungen entweder nicht in ihre ePA aufnehmen lassen oder, sofern diese in ihren ePAs enthalten sind, insbesondere für Arbeitgeber – und damit die Betriebsärzte eingeschlossen – keiner Freigabe der (gesamten) elektronischen Patientenakte zustimmen.
Bislang entstanden von verschiedenen Anbietern bereits sog. elektronische Gesundheitsakten (eGA), wie beispielsweise TK-Safe, Vivy oder AOK-Gesundheitsnetzwerk. Sie werden den Versicherten bereits von verschiedenen Krankenkassen angeboten. In der eGA kann der Nutzer auch nichtärztliche Daten speichern, wie z. B. gemessene Blutdruckwerte, Wellnessinfos, Diäten, krankengymnastische Hinweise.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der eGA und der ePA: Die ePA unterliegt einem strengen Zulassungsverfahren von der gematik mit entsprechenden Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft werden. Die heute angebotenen eGA sind noch nicht durch die gematik zugelassen, haben also nicht den Status einer ePA.
Impfpass-Informationen
Seit 2022 ist die Speicherung von Impfdaten in der ePA Pflicht. Hier entsteht eine z. B. für Schutzimpfungen durch Betriebsärzte intensiv zu nutzende Schnittstelle.