(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
b) |
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. |
(2) 1Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. 2Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.
(3) 1Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die 12 und 13 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen[1] [Bis 01.04.2021: §§ 13 und 14 GemHVO NRW] sind sinngemäß anzuwenden.
(4) 1Für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des Vermögensplans gilt 24 Absatz 1 bis 3 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen[2] [Bis 01.04.2021: § 23 Abs. 1 GemHVO NRW ] sinngemäß. 2Die Auszahlungsansätze sind übertragbar.
(5) 1Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. 2Bei Eilbedürftigkeit treten an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
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