(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten

 

1.

alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Krankenhauses ergeben,

 

2.

die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

(2) 1Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. 2Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.

 

(3) 1Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die 12 und 13 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die durch Verordnung vom 30 Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1049) geändert worden ist,[1] [Bis 01.04.2021: §§ 13 und 14 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)] sind sinngemäß anzuwenden.

 

(4) 1Für die Inanspruchnahme der Ermächtigungen des Vermögensplans gilt 24 Absatz 1 bis 3 der Kommunalhaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen[2] [Bis 01.04.2021: § 23 Absatz 1 GemHVO NRW] sinngemäß. 2Die Ermächtigungen des Vermögensplans sind übertragbar.

 

(5) 1Mehrauszahlungen für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses. 2Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 3Der Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 02.04.2021.

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