Auch in Zeiten der Corona-Pandemie haben Menschen, die zuerst in Notfallsituationen eintreffen, die Pflicht, Erste Hilfe zu leisten.

Wenn möglich sollten Ersthelfer einen ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m einhalten. Wenn näherer Kontakt notwendig ist, z. B. bei Verletzungen, sollten Mund und Nase der hilfebedürftigen Person mit einem Tuch abgedeckt und auch das eigene Gesicht geschützt werden. Ersthelfern ist dringend zu empfehlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Infolge der Aktualisierungen der entsprechenden DIN-Normen müssen sowohl die Betriebsverbandkästen als auch der Kfz-Verbandkasten damit ausgestattet sein.

Ist die betroffene Person nicht ansprechbar, muss im Normalfall die Atmung kontrolliert werden. Unter Corona-Bedingungen kann sich die Atemkontrolle allein auf die Beobachtung der Brustkorbbewegung beschränken, um sich nicht dem Gesicht des Betroffenen zu nähern. Bei einem Herz-Kreislaufstillstand kann im Sinne einer Ermessensentscheidung in der Corona-Pandemie auf die Atemspende verzichtet und nur die Herzdruckmassage bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes durchgeführt werden.

Menschen, die zu einer Risikogruppe zählen und Zeuge eines Notfalls sind, müssen abwägen, ob Hilfeleistungen an Fremden unter Rücksichtnahme auf die eigene Sicherheit möglich sind.

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