Dipl.-Ing. (FH) Thomas Schlüter
Bezüglich niederfrequenten Anlagen betrachtet die Verordnung ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von Elektrizität mit einer Nennspannung von 1.000 V oder mehr im Frequenzbereich von 1 Hz bis 9 kHz. Darin eingeschlossen sind auch Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen und sonstige vergleichbare Anlagen.
In Tab. 2 sind die jeweils gültigen Grenzwerte als Effektivwerte bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung dargestellt. Die Vorbelastungen durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch ortsfeste Hochfrequenzanlagen im Frequenzbereich von 9 kHz bis 10 MHz, die sich in einem Abstand von weniger als 300 m von der Niederfrequenzanlage entfernt befinden und die einer Standortbescheinigung bedürfen, sind hierbei einzubeziehen. Die entsprechenden Summenformeln befinden sich in Anhang 2 der 26. BImSchV.
Die Grenzwerte gelten für die allgemeine Bevölkerung bei zeitlich uneingeschränkter Feldeinwirkung ebenso, wie auch z. B. für sensible Bereiche, wie Kindergärten und Krankenhäuser.
Für Anlagen mit einer Frequenz von 50 Hz (Anlagen der öffentlichen Energieversorgung) gilt eine gesonderte Anforderung hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte: Der in Tab. 2 genannte Wert der magnetischen Flussdichte ist gemäß § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV zu halbieren. Entgegen der Empfehlung der ICNIRP, die einen Grenzwert von 200 μT für die magnetische Flussdichte vorsieht, gilt nach der Novellierung der 26. BImSchV weiterhin der strengere deutsche Grenzwert von 100 μT für 50-Hz-Anlagen.
Frequenz in Hertz (Hz) |
Grenzwert der elektrischen Feldstärke in kV/m |
Grenzwert der magnetischen Flussdichte in μT |
1–8 |
5 |
40.000/f^2 |
8–25 |
5 |
5.000/f |
25–50 |
5 |
200 |
50–400 |
250/f |
200 |
400–3.000 |
250/f |
80.000/f |
3.000–10.000.000 |
0,083 |
27 |
Tab. 2: Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen gemäß Anhang 1a der 26. BImSchV
Eine im Zuge der o. g. Verordnung durchgeführte Überprüfung von bis zum 1.1.1997 bestehenden elektrischen Anlagen der deutschen Energieversorger und der Deutschen Bahn in den Jahren 1997–1999 ergab, dass die dabei ermittelten Werte der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die heute gültigen Grenzwerte mit großem Abstand einhalten. Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, die neu errichtet oder wesentlich geändert werden, sind vom Betreiber mindestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme bei den zuständigen Immissionsschutzbehörden entsprechend den Vorgaben der 26. BImSchV anzuzeigen, soweit:
- die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
- die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Für Niederfrequenzanlagen mit einer Nennspannung von weniger als 110 kV besteht keine Anzeigepflicht. Jedoch hat der Betreiber die maßgeblichen Informationen bereitzuhalten und der Vollzugsbehörde auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Somit ist gewährleistet, dass nur elektrische Anlagen in Betrieb sind, die den o. g. Grenzwerten genügen und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Allgemeinbevölkerung somit nicht zu befürchten sind. Diese Tatsache muss auch zu Messergebnissen in Wohngebäuden in Relation gesehen werden, wo bei Messungen oftmals vielfach höhere Werte durch den Gebrauch von elektrischen Geräten (230 V und kleiner) festgestellt werden.