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Elektrokarren

Dipl.-Kffr. Katja Graf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Elektrokarren sind Flurförderzeuge mit batterieelektrischem Antrieb, die überwiegend innerbetrieblich zum Befördern von Personen sowie zum Transportieren, Ziehen und Schieben, von Lasten aller Art verwendet werden. Sie laufen mit Rädern auf Flur und sind frei lenkbar. Elektrokarren zählen zu den Mitfahrer-Flurförderzeugen, die durch einen mitfahrenden Fahrer (Fahrerstand oder Fahrersitz) gesteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Anhang 1.1 BetrSichV
  • DGUV-V 68 "Flurförderzeuge"
  • DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

1 Flurförderzeug ohne Hubeinrichtung

Da Elektrokarren zur Gruppe der Flurförderzeuge gehören, sind diese auch nach den Bestimmungen für Flurförderzeuge zu behandeln, sofern diese zutreffend sind.

Elektrokarren sind entweder selbst mit einer Transportfläche ausgestattet oder besitzen eine Anhängerkupplung zum Verziehen von Anhängern. Elektrokarren besitzen keine Hubeinrichtung.

2 Gefährdungen

Typische Gefährdungen sind:

  • Umkippen des Transportmittels;
  • Abkippen der Ladung;
  • Anfahren von Personen;
  • Quetsch-/Klemmverletzungen durch ungeschützt bewegte Geräteteile (z. B. Räder) oder während des Beladevorganges.

3 Sicherheitsanforderungen

Elektrokarren sind nicht selbstfahrende mobile Arbeitsmittel. Die Mindestanforderungen an deren Sicherheit sind in der BetrSichV geregelt, v. a. in Anhang 1.1 BetrSichV. Konkretisiert werden diese Sicherheitsanforderungen in der DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" und deren Durchführungsanweisungen.

Folgende Sicherheitsanforderungen sind für E-Karren zu berücksichtigen:

  • Eine plötzliche Blockierung der Energieübertragung muss verhindert werden. Ist dies nicht möglich, dann Anpassung der Gestaltung, sodass keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen. Der Zug muss bei allen Fahrbewegungen sicher abzubremsen sein.
  • Das Überrollen oder Kippe...

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