Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
§ 3 Abs. 1 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" legt grundsätzlich fest, wer Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchführen darf:
"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden."
Die Formulierung grundsätzlich impliziert schon, dass von dieser Forderung unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden darf.
In der Elektrotechnik werden 3 Personengruppen für die Durchführung elektrotechnischer Arbeiten unterschieden:
- Elektrofachkraft,
- elektrotechnisch unterwiesene Person und
- elektrotechnischer Laie.
Die für diese Personengruppen erlaubten Tätigkeiten sind in den Durchführungsanweisungen zur DGUV-V 3 näher beschrieben.
Für eine elektrotechnisch unterwiesene Person gelten folgende Anforderungen:
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde (BG Energie Textil Medienerzeugnisse MB 6).
In der Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV-V 3 werden Prüfaufgaben bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte genannt, die von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden dürfen:
- ortsfeste Anlagen Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen monatlich auf Wirksamkeit prüfen;
- ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Steckvorrichtung, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss) auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
Darüber hinaus nennt die DGUV-V 3 Arbeiten, die auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen an oder in der Nähe von aktiven Teilen durchgeführt werden dürfen. Diese sind in der Durchführungsanweisung zu § 8 DGUV-V 3 (Tab. 1) zusammengefasst:
Nennspannungen |
Arbeiten |
bis AC 50 V bis DC 120 V |
Alle Arbeiten, soweit eine Gefährdung, z. B. durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen ist. |
über AC 50 V über DC 120 V |
- Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen, z. B. Spannungsprüfern, von Werkzeugen zum Bewegen leichtgängiger Teile, von Betätigungsstangen;
- Heranführen von Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen sowie das Anbringen geeigneter Abdeckungen und Abschrankungen;
- Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist;
- Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen bei der Brandbekämpfung oder zum Reinigen;
- Arbeiten an Akkumulatoren und Fotovoltaikanlagen unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen;
- Arbeiten in Prüfanlagen und Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern;
- Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen.
|
bei allen Nennspannungen |
- Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender Strom- oder Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen Gefahren (z. B. Explosionsgefahr) bestehen;
- Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung, wenn Strom kleiner als AC 10 mA oder DC 30 mA.
|
Tab. 1: Arbeiten, die elektrotechnisch unterwiesene Personen durchführen dürfen