(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er
1. |
die Bedingungen nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfüllt und Tätigkeiten durchführt, die in den Anwendungsbereich von dessen Artikel 2 fallen, oder |
2. |
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt. |
(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen