Die inhalativen DNEL aus REACH-Registrierungen[1] sind für den Inverkehrbringer der Maßstab für die Ableitung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen (RMM). Mit dem SDB werden diese Werte dem Arbeitgeber in Abschnitt 8 mitgeteilt. Diese DNEL müssen gemäß der ECHA-Leitlinie zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilungen Teil B (Kapitel R.8)[2] vom Inverkehrbringer abgeleitet werden und sind daher im Sinne der GefStoffV als nicht verbindlich für den Arbeitgeber anzusehen. REACH sieht vor, dass die RMM die Einhaltung des vom Inverkehrbringer aufgestellten inhalativen DNEL gewährleisten. Da die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen jedoch auch von den Umgebungsbedingungen und dem technischen Zustand z. B. einer Absauganlage abhängt, entbindet dies nicht von der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen, wie sie die GefStoffV fordert. Der DNEL kann, sofern keine verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen, herangezogen werden, um anhand des Ergebnisses einer Expositionsermittlung die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Dies bedeutet nicht automatisch, dass gemessen werden muss. In der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" sind geeignete Ermittlungsmethoden beschrieben.

Bei Gemischen müssen in Abschnitt 8 des SDB nicht für alle gefährlichen Inhaltsstoffe DNELWerte angegeben werden. Nach Anhang II der REACH-Verordnung müssen nur diejenigen DNEL aufgeführt werden, die in angehängten ES als Maßstab für abgeleitete Risikomanagementmaßnahmen verwendet wurden. Falls der Arbeitgeber den DNEL eines Inhaltsstoffs für seine Gefährdungsbeurteilung benötigt und es sich um einen registrierten Inhaltsstoff handelt, sollte er vom Hersteller oder Lieferanten des Gemisches den inhalativen DNEL erfragen (§ 6 Absatz 2 GefStoffV).

Verhältnis von DNEL aus Registrierungen zu AGW

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind die für den Arbeitgeber in Deutschland rechtsverbindlichen Grenzwerte. Inhalative DNEL aus Registrierungen sind gemäß TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" eine Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichen, wenn kein AGW zur Verfügung steht (s. o.). Hier ist insbesondere der inhalative Langzeit-DNEL für den Arbeitgeber von Bedeutung.

Ist der AGW niedriger als der DNEL, hat der Arbeitgeber den AGW einzuhalten. Ist der DNEL niedriger als der AGW, ist der AGW vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zu überprüfen[3]. Solche Stoffe sollten dem AGS[4] gemeldet werden. Gibt es keinen AGW, aber einen DNEL, sollte der DNEL als Beurteilungsmaßstab dienen, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung berücksichtigt werden kann.
[1] GESTIS-DNEL-Liste.
[2] ECHA-Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung - Teil B.
[3] BAuA - REACH - Bewertungsstelle Arbeitsschutz - REACH und Arbeitsschutz - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin .
[4] Ausschuss für Gefahrstoffe – AGS, Geschäftsführung; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge