(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in den Anhängen I bis V, VII bis X und XII an den technischen Fortschritt angepasst werden.

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