(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
gebrauchte Produkte, |
2. |
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, |
3. |
Reifen, |
5. |
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. |
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