2.1 Gefährdungen
Gefahren in engen Räumen können entstehen durch:
- Stoffe und Zubereitungen,
- Heiz- und Kühleinrichtungen,
- Sauerstoffmangel oder -überschuss,
- aufgeheizte oder gekühlte Raumteile,
- betriebsmäßig unter Spannung stehende elektrische Anlagen,
- unter Spannung stehende elektrische Betriebsmittel (z. B. durch defekte Leitungen),
- ionisierende Strahlung und Laserstrahlung,
- sich schließende oder öffnende Armaturen,
- begrenzte Bewegungsfreiheit (Unfallgefahr),
- Glätte,
- Einbauten.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" sowie DGUV-R 100-001 und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Tab. 1 stellt mögliche Gefährdungen dar. Die individuell zu erstellende Gefährdungsbeurteilung soll die tatsächlichen Gefährdungen (und Schutzmaßnahmen) für die aktuell durchzuführende Tätigkeit aufzeigen.
Mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in engen Räumen durch |
organisatorische Mängel
- keine Aufsicht
- mangelhafte Unterweisung
- kein Sicherungsposten
- kein Erlaubnisschein
- unzureichende Koordination, Absprachen
- keine geeigneten Rettungsgeräte/kein Rettungsplan
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erhöhte körperliche Belastungen
- erschwerte Zugangsmöglichkeiten
- Arbeiten unter beengten räumlichen Verhältnissen
- Benutzung von Atemschutz
- erschwerte Transportarbeiten von Hand
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eingebrachte Gefahrstoffe
- vorhandene Gefahrstoffe
- Eindringen von Gefahrstoffen
- Einbringen von Gefahrstoffen (z. B. durch Arbeitsverfahren, spülen)
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Gefahrstoffe, die bei bestimmten Verfahren entstehen
- Schweißen, Brennen usw.
- Kunststoffe beschleifen
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biologische Gefahrstoffe
- Verunreinigungen (Anbackungen, Krusten, Rückstände)
- Tätigkeiten (z. B. im Abwasserbereich)
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psychische Belastungen
- räumliche Enge
- große Höhen
- Sichtbehinderung
- Einzelarbeit
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Sauerstoffmangel
- Eindringen von Stickgasen
- Verbrauch des Sauerstoffs
- Inertisierung mit Stickgasen
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Sauerstoffüberschuss
- Eindringen von Sauerstoff
- Undichtigkeiten von Sauerstoffschläuchen
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Brände und Explosionen
- Vorhandensein brennbarer Stoffe
- Auftreten eines explosiblen Gemisches
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Flüssigkeiten
- plötzliches Eindringen von Flüssigkeiten
- nasse, glatte Böden
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Gefahrstellen an Einrichtungen
- anlaufende Rührwerke
- sich bewegende Teile, die durch gespeicherte Energie (z. B. Hydraulik) oder System mit Lage- oder Bewegungsenergie zu Gefährdungen führen
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elektrischer Strom
- defekte/ungeeignete Betriebsmittel
- Betriebsmittel, die im Behälter installiert sind
- benutzte Arbeitsmittel (Schweißspannungen beim Lichtbogenverfahren)
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heiße oder kalte Medien
- Heizschlangen usw.
- Kühleinrichtungen/Kälteanlagen
- Eindringen kalter/heißer Medien
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Lärm
- Umgebungslärm
- selbst erzeugter Lärm
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Absturz
- Arbeiten auf einem hoch gelegenen Arbeitsplatz
- Absturz vom Behälter, Tankdecke
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unzureichende Rettungsmaßnahmen
- Nichtbereithalten von PSA zum Retten
- nicht bestimmungsgemäßes Benutzen der PSA zum Retten
- Einschränkung der Rettungsmöglichkeiten durch räumliche Enge oder schwer erreichbare Arbeitsbereiche
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Sonstige Gefährdungen |
- Strahlung, emittiert von beispielsweise Füllstandskontrolleinrichtungen
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Tab. 1: Gefährdungen bei Arbeiten in engen Räumen
2.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Um Gefahren abzuwenden sind neben den konkreten Schutzmaßnahmen gegen die einzelnen Gefährdungen grundsätzliche Aspekte beim Arbeiten in engen Räumen zu betrachten. Dazu gehören insbesondere:
- die Gestaltung der Zugänge,
- Festlegung von Rettungsmaßnahmen,
- die wirksame Überwachung der festgelegten Schutzmaßnahmen.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
2.2.1 Planung der engen Räume unter Berücksichtigung späterer Arbeiten
Die Belange des Arbeitens in engen Räumen sind bei der Planung und Errichtung der Anlagen zu berücksichtigen. Das gilt besonders für:
- die Gestaltung der Zugänge,
- die Gestaltung der Anschlagpunkte bzw. der Anschlagkonstruktionen der persönlichen Schutzausrüstungen,
- Möglichkeiten des Abtrennens z. B. der Zu- und Abgangsleitungen.
Arbeiten in engen Räumen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Ein- und Aussteigen sowie das Retten der Beschäftigten sichergestellt ist. Bei engen Räumen sollten mind. 2 Zugangsöffnungen vorhanden sein, die wenigstens 0,2 m² groß sind, wobei keine der Abmessungen 400 mm unterschreiten sollte.
Mannlöcher mit kleinen Durchmessern
Falls Behälter und Silos älterer Bauart Mannlöcher mit geringeren Durchmessern besitzen, sind sie, wenn möglich, den vorstehend genannten Abmessungen anzupassen. Anderenfalls sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich.
2.2.2 Aufsichtführender
Es muss festgelegt werden, wer die organisatorischen Maßnahmen durchführt und wer als Aufsichtführender fungiert. Der Aufsichtführende muss eine geeignete Person sein, die die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen überwacht. Erforderliche Kontrollen vor und während der Arbeit müssen in angemessenen Zeitabständen vom Aufsichtführenden durchgeführt werden. Der Aufsichtführende muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, jedoch kurzfristig verfügbar sein.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die beteiligten Personen über die Gefährdungen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und über Maßnahmen im Notfall informieren. Nac...