3.2.1 Abtrennen
Um zu verhindern, dass während der Arbeiten Stoffe in gefährlicher Konzentration oder mit gefährlichen Temperaturen einströmen, müssen vor Beginn der Arbeiten die Verbindungen mit anderen Räumen, Leitungen oder Behältern, durch die solche Stoffe eindringen können, wirksam unterbrochen werden. Dabei genügt die Absperrung mit einfachen Hähnen, Schiebern und Ventilen im Allgemeinen nicht (es sei denn, Gefahren sind auch bei Undichtigkeiten nicht zu erwarten).
Unterbrechen von Leitungen
Die Leitungen müssen z. B. durch Herausnehmen von Rohrstücken (Abb. 1) oder Lösen von Flanschverbindungen unterbrochen werden. Bei kurzzeitigen Arbeiten kann die Unterbrechung auch durch zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen (Abb. 2) erfolgen, die dann entsprechend gegen unbefugte Benutzung gesichert werden müssen.
In Einzelfällen, z. B. bei großen, schweren Leitungen, kann die Unterbrechung auch durch Einsetzen von geeigneten Steckscheiben (Abb. 3) oder Blindlinsen erfolgen, bei deren Verwendung die Dichtheit während der Arbeiten im engen Raum überwacht werden muss.
Abb. 1: Abtrennen der Behälter (Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen), vorher – nachher
Abb. 2: Zwei Absperreinrichtungen mit Zwischenentspannung
Abb. 3: Abtrennung mittels Steckscheibe
In Ausnahmefällen kann eine wirksame Unterbrechung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich sein, z. B. bei Rohrleitungen in Abwasseranlagen. Das Arbeiten in solchen Räumen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdung der Beschäftigten durch Lüftung, persönliche Schutzausrüstungen und weitere Maßnahmen ausreichend beseitigt ist.
Druckgasflaschen
Das Einbringen von Druckgasflaschen bei Arbeiten in engen Räumen ist nicht zulässig!
3.2.2 Entleeren und Reinigen
Vor Beginn der Arbeiten müssen die engen Räume zu entleert und von Rückständen befreit werden. Während der Entleerung dürfen sich keine Personen im engen Raum aufhalten. Die Entleerung kann durch Ablassen, Absaugen, Abpumpen oder Abziehen erfolgen. Anschließend wird eine gründliche Reinigung durchgeführt. Auf das Entleeren und Reinigen kann verzichtet werden, wenn von dem Füllgut keine Gefahren ausgehen oder die vom Füllgut ausgehenden Gefahren aus betriebstechnischen Gründen nicht beseitigt werden können und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind. Gefährdungen, die sich nicht beseitigen lassen, können z. B. sein:
- Anbackungen an Behälterwandungen, die sich nicht von außen entfernen lassen und die Gefahrstoffe enthalten (z. B. in Polymerisationskesseln),
- zur Entleerung bzw. Reinigung verwendete Stoffe, z. B. Spülgase oder -flüssigkeiten sowie Reinigungsmittel.
Entleeren
Es muss gewährleistet sein, dass im Zuge des Entleerens Stoffe, Zubereitungen oder Rückstände gefahrlos gelagert, abgeleitet oder entfernt werden!
Als Reinigungsmaßnahmen können Ausspülen, Ausdämpfen oder mechanisches Reinigen zur Anwendung kommen.
Beim Ausspülen (vorzugsweise mit Wasser) sind die durch das Gewicht auftretenden Beanspruchungen auf die Konstruktion zu beachten.
Reinigungsmittel
Nur wenn mit Wasser der gewünschte Reinigungseffekt nicht zu erreichen ist, dürfen lösemittelhaltige Reinigungsmittel verwendet werden. Dabei ist auf eine Beseitigung der Gefährdungen durch das Reinigungsmittel selbst zu achten.
Beim Ausdämpfen muss auf die Gefahren durch heiße Dampfzuleitungen und Schwaden geachtet werden.
Die mechanische Reinigung erfordert i. d. R. das Betreten des engen Raumes. Reinigungsverfahren sind z. B. das Entfernen von Rückständen mit Schabern, Bürsten, elektrischen oder druckluftbetriebenen Geräten oder mit Lösungsmitteln.
Lüftung
Achten Sie bei diesen Verfahren auf eine ausreichende Lüftung des Raumes.
Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten muss geprüft werden, ob und in welcher Konzentration in der Atmosphäre des engen Raumes noch gefährliche Gase, Dämpfe oder Stäube vorhanden sind.
3.2.3 Lüftungstechnische Maßnahmen
Wenn eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft nicht sichergestellt werden kann oder mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, sind vor dem Beginn und während der Durchführung der Arbeiten Lüftungsmaßnahmen erforderlich. Lüftungsmaßnahmen können grundsätzlich durch natürliche oder technische Lüftung realisiert werden.
Natürliche Lüftung nicht ausreichend
In engen Räumen ist jedoch davon auszugehen, dass eine natürliche Lüftung nicht ausreichend vorhanden ist!
Technische Lüftung wird durch den Einsatz von Ventilatoren oder Gebläsen erzeugt. Technische Lüftung kann durch Austausch der gesamten Raumluft oder durch örtliche Absaugung an der Entstehungsstelle der Luftverunreinigung erfolgen. Im letzten Fall kann i. d. R. eine Ausbreitung der Luftverunreinigung im ganzen Raum weitgehend verhindert werden.
Um einen wirksamen Luftaustausch bzw. eine wirksame Absaugung sicherzustellen, ist neben der Zuluftöffnung auch eine Abluftöffnung erforderlich. Der Aufbau eines Über- oder Unterdrucks im engen Raum soll vermieden werden.
Die Frischluft muss der freien Außenluft oder – wenn das nicht möglich ist – ...