(1) 1Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. 2Die erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person
1. |
auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
a) |
ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, |
b) |
eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder |
c) |
eine Qualifikation als Meister vorweisen kann, |
|
2. |
während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die die Übertragung einer Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat und |
3. |
an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat. |
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen an die Fachkunde sind erfüllt, wenn die betroffene Person
1. |
vor dem 1. Juni 2017 als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person tätig war und |
2. |
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 5 der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllt. |
(3) 1Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. 2Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen.
(4) 1Zum Nachweis der Fachkunde sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft bei der erstmaligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen folgende Unterlagen vorzulegen:
1. |
ein Nachweis
a) |
der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und über die zweijährige praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder |
b) |
über die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 sowie |
|
2. |
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. |
2Bei nachfolgenden jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genügt die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 3 Satz 2. 3Wird eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.
(5) 1Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. 2Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. 3Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.