Zusammenfassung
In der modernen, technisierten und schnelllebigen Zeit ist jeder Mensch einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Potenzielle Gefahrenquellen in allen Lebensbereichen führen zu Unfällen oder Erkrankungen. Nach dem Eintreten eines Notfalls sind oft die ersten Minuten entscheidend. Doch der Rettungsdienst benötigt i. d. R. 5–10 Minuten, um am Unglücksort einzutreffen. Kostbare Zeit verstreicht ungenutzt, wenn nicht Verwandte, Freunde, Fremde oder Arbeitskollegen Erste Hilfe leisten.
Bei der Umsetzung der Ersten Hilfe im Rahmen des unternehmerischen Arbeitsschutzes müssen darüber hinaus einige organisatorische und rechtliche Hinweise beachtet werden.
1 Gesetzliche Grundlagen der Ersten Hilfe
Der Unternehmer ist nach § 21 Abs. 1 SGB VII verantwortlich für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhinderung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe.
Für die Umsetzung einer effektiven Ersten Hilfe im Betrieb gibt es die folgenden gesetzlichen Regelungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften:
Wichtige Pflichten des Unternehmens im Rahmen der Ersten Hilfe und deren gesetzliche Grundlagen sind in Tab. 1 zusammengefasst.
Unternehmerpflicht |
Rechtsgrundlagen |
Erste Hilfe als unternehmerische Pflicht |
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Ersthelfer bestellen |
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Anzahl der notwendigen Ersthelfer |
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Ersthelfer aus- und weiterbilden |
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Betriebssanitäter bestellen |
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Verletzten einem Durchgangsarzt zuleiten |
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Verletzten sachkundig transportieren |
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Mitarbeiter über zuständige Ersthelfer informieren |
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Aushänge über Erste Hilfe |
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Erste-Hilfe-Leistungen aufzeichnen |
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Alarm- und Meldeeinrichtungen bereitstellen |
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Alarm- und Meldeplan erstellen |
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Erste-Hilfe-Material bereithalten |
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Geräte zur Rettung bereithalten |
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Rettungstransportmittel bereithalten |
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Sanitätsräume einrichten |
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Erste-Hilfe-Einrichtungen kennzeichnen |
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Tab. 1: Wichtige Pflichten des Unternehmens im Rahmen der Ersten Hilfe
1.1 Verpflichtung zur Hilfeleistung
§ 323c Strafgesetzbuch (StGB): "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 323c StGB verpflichtet jeden zur Ersten Hilfe. Hilfe ist dann erforderlich, wenn der Verletzte oder Erkrankte ohne sie weiter einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und der potenzielle Ersthelfer die Gelegenheit hat, die Gefahr abzuwenden. Von jedem Bürger wird die Unterstützung verlangt, die er leisten kann.
Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie keine erhebliche Gefahr für den Helfer darstellt und damit keine andere wichtige Pflicht verletzt wird. Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, ist immer noch ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung zumutbar. Strafbar macht sich, wer bei offensichtlicher Notlage einer Person vorsätzlich (bewusst und gewollt) keine Hilfe leistet bzw. keine Hilfe herbeiholt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Betroffene keine (baldige) medizinische Versorgung erhält.
1.2 Rechtsstellung des Helfers
Unter den folgenden Bedingungen braucht ein Ersthelfer grundsätzlich nicht mit Schadensersatzansprüchen des Verletzten zu rechnen:
- Er hat die ihm bestmögliche Hilfe geleistet oder
- so sachgerecht gehandelt, wie er es in der Erste-Hilfe-Ausbildung gelernt hat, oder
- wie es für ihn nach bestem Wissen erforderlich schien.
Falsche und unterlassene Hilfe liegen nur dann vor, wenn der Ersthelfer bei der Verrichtung der Hilfeleistung einfachste Überlegungen bzw. Grundsätze der Ersten Hilfe nicht beachtet, die jedem Laien einleuchten. Nur bei einem offensichtlichen Verschulden des Helfers besteht Schadensersatzpflicht.
Der Ersthelfer kann grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeidbare Schäden v...