In Vorbereitung auf die Verordnung hatte der Rat der EU im Juli 2022 in einer Pressemitteilung bereits die Verpflichtung einer Zentralen Kontaktstelle für Produktsicherheit gefordert. Insbesondere bei Online-Handelsunternehmen soll eine verantwortliche Person benannt werden. So überrascht es nicht, dass Art. 16 2023/988/EU genau dies fordert: "Für ein auf dem Unionsmarkt bereitgestelltes Produkt verantwortliche Person". In der Automobilindustrie und der Medizinprodukt-Branche wird die verantwortliche Person bereits seit Langem gefordert. Doch im Gegensatz zum Automotive-Produktsicherheitsbeauftragten, welcher in der Lieferkette namentlich genannt wird, handelt es sich in Art. 16 2023/988/EU um eine juristische Person. Konkret angesprochen und genannt wird in der EU-Verordnung 2023/988 der "Wirtschaftsakteur". Das bedeutet, alle Wirtschaftsakteure werden berücksichtigt. Dazu zählen: Hersteller, Einführer/Importeure, Bevollmächtigte, Händler und Fulfillment-Dienstleister.

In jeder Stufe der Lieferkette hat der entsprechende Wirtschaftsakteur eine festgelegte Verantwortung, die sich im Umfang von Stufe zu Stufe unterscheiden kann. Sinn und Zweck dieser umfassenden Produktverantwortung ist, dass es einen greifbaren juristisch Verantwortlichen gibt, der für die Sicherheit des Produktes geradesteht. Zudem soll durch die übergreifende Staffelung der Pflichten verhindert werden, dass nicht rechtskonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden.

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