Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Bevor eine Evakuierungsübung durchgeführt werden kann, müssen die Beschäftigten unterwiesen werden (vgl. § 6 ArbStättV), damit die Übung geregelt ablaufen kann und bei den Betroffenen keinen unguten Eindruck zurücklässt. Das theoretische Wissen soll mit der Räumungsübung einmal praktisch geübt werden.
Da im Falle eines Brandes auch mit Verletzten zu rechnen ist, sollte bei diesen Unterweisungen auch das Thema Erste Hilfe angesprochen werden.
Mögliche Unterweisungsthemen
- Wie verhalte ich mich bei einem Unfall?
- Wer ist der Ersthelfer in meinem Arbeitsbereich?
- Wo ist das Notruftelefon?
- Welche Notrufnummer muss ich wählen?
- Wie sieht die richtige Meldung aus?
- Welche Arten von Alarmierungen gibt es im Unternehmen?
- Wie verhalte ich mich im Brand- oder Evakuierungsfall?
- Wo ist der nächste Feuerlöscher?
- Wo ist der nächste Brandmelder?
- Wo sind meine Flucht- und Rettungswege?
- Wo ist meine Sammelstelle?
Die Mitarbeiter sollten auch unterwiesen werden, wo der Alarmplan aushängt und was darin steht.
Ein weiteres Unterweisungsthema neben dem Verhalten im Brandfall sollte bei einer Unterweisung die Brandvermeidung sein.
Was können die Mitarbeiter tun, damit kein Feuer ausbricht?
- Was sind unnötige Brandlasten in meinem Arbeitsbereich?
- Was sind mögliche Brandgefahren?
- Was sind mögliche Zündquellen?
- Was kann ich persönlich tun?
Bei der Unterweisung kann auch auf den Zweck der Brandschutzordnung eingegangen werden.
Die Brandschutzordnung soll den jeweiligen Personen das Verhalten im Brandfall und etwaige Sonderaufgaben verdeutlichen.
Die Brandschutzordnung nach DIN 14096 besteht aus 3 Teilen:
- Teil A ist ein Aushang, der sich an alle Personen im Gebäude richtet;
- Teil B ist ein Textdokument, das an alle Beschäftigten ausgegeben wird und die Informationen des Teils A noch ausführlicher darstellt;
- Teil C ist für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandfall, wie z. B. Hausmeister, Evakuierungshelfer, Empfangsmitarbeiter.
Brandschutzordnung Teil B an neue Mitarbeiter verteilen
Neue Beschäftigte sollten unverzüglich bei Arbeitsantritt die Brandschutzordnung Teil B mit entsprechenden Erläuterungen erhalten und durch Unterschrift zur Einhaltung verpflichtet werden.
Zum Abschluss der Unterweisung ist es sinnvoll, mit den Beschäftigten die Flucht- und Rettungswege bis zur Sammelstelle kurz abzugehen. Dabei sollten die Mitarbeiter vorausgehen und der Unterweisende folgen. Dadurch kann die Effektivität der Unterweisung überprüft werden und es wird eine praktische Übung durchgeführt. Dies kann z. B. in Eigenverantwortung der jeweiligen Vorgesetzten einmal jährlich erfolgen – wenn es die betrieblichen Belange ermöglichen.
Eine Unterweisung sollte immer kurz und präzise sein. Am besten ist es, die Unterweisung immer "vor Ort" durchzuführen. Die Unterwiesenen sollten aktiv miteingebunden werden, um noch ausdrücklicher sensibilisiert zu werden.
Unterweisung – das bleibt hängen
Die Unterwiesenen behalten bei der Unterweisung
- 20 % von dem, was sie nur gehört haben,
- 30 % von dem, was sie nur gelesen haben,
- 50 % von dem, was sie gehört und gesehen haben,
- 70 % von dem, was sie selbst gemacht haben,
- 90 % von dem, was sie mitdenkend erarbeitet und selbst ausgeführt haben.
Die Unterweisung wird immer schriftlich festgehalten (z. B. in einem standardisierten Vordruck) und durch Unterschrift des Unterwiesenen bestätigt.
Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit neuer Mitarbeiter erstmalig durchzuführen und muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mind. aber einmal jährlich erfolgen. Weiterhin muss die Durchführung einer Unterweisung dokumentiert werden (§ 4 DGUV-V 1).