2.1 Angabe des Betriebsbereichs
Zu Beginn sollten Sie sich Gedanken machen, ob das Explosionsschutzdokument für den gesamten Betrieb oder einen bestimmten Bereich erstellt werden soll. Letztlich hängt das von der Größe und von der Lage der Ex-Bereiche innerhalb des Unternehmens ab. Gleiche Bereiche, wie z. B. ähnliche Anlagen oder Lager, sollten möglichst in einem Dokument zusammengefasst werden.
2.2 Verantwortlicher für den Betriebsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge
Anhang I Nr. 1.4 GefStoffV verpflichtet den Betreiber, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, nur zuverlässigen,
mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten zu übertragen.
Kommt es in Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte tätig sind, zu einer besonderen Gefährdung, muss der Arbeitgeber Aufsichtsführende beauftragen. Auch sie müssen zuverlässig und mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein.
Aktualisierung des Explosionsschutzdokumentes
Beachten Sie, dass die Pflege des Explosionsschutzdokumentes nicht nur hinsichtlich der betrieblichen Änderungen koordiniert sein muss (z. B. neue Anlage, andere Stoffe, Verfahrensänderung), sondern auch unter dem Gesichtspunkt sich ändernder Vorschriften (§ 6 Abs. 8 GefStoffV und Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV).
2.3 Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten
Hier können Sie auch auf vorhandene Lagepläne etc. verweisen.
Bauliche Gegebenheiten
Achten Sie darauf, dass auf bauliche Gegebenheiten, wie Pumpenschächte, Auffangwannen etc., hingewiesen wird, die die Ansammlung explosionsfähiger Atmosphäre ermöglichen.
2.4 Verfahrensbeschreibung: Für den Explosionsschutz wesentliche Verfahrensparameter
Anhand der Verfahrensbeschreibung wird in der nachfolgenden Ex-Gefährdungsbeurteilung (vgl. Abschn. 2.6) die Wahrscheinlichkeit abgeschätzt, dass explosionsfähige Atmosphäre im Bereich oder im Inneren der Anlage auftritt. Die Verfahrensbeschreibung sollte also den Umgang mit Stoffen darstellen, die explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können.
Ein einfacher Prozess könnte z. B. wie folgt beschrieben werden:
Prozessbeschreibung
Rohstoffeingang > Transport > Lagerung > Transport > Ab-/Befüllung > Verarbeitung > Entnahme (Abfüllung) > Transport > Lagerung > Produktausgang > Abfallentsorgung.
Normalbetrieb
Zum Normalbetrieb gehören Vorgänge wie Reinigung, Prüfung, Instandhaltung. Nehmen Sie diese Vorgänge daher in die Verfahrensbeschreibung auf. Auch betriebsübliche Störungen sollten aufgenommen werden.
Nicht betriebsübliche Störungen, wie Ausfall der Kühlung, das Versagen von Bauteilen etc., die ein Abschalten oder andere Notfallmaßnahmen erfordern, gehören nicht zum Normalbetrieb, sollten aber in einer Gefährdungsbeurteilung trotzdem berücksichtigt werden.
In der Verfahrensbeschreibung sollten Sie möglichst auch die für den Explosionsschutz relevanten Verfahrensparameter auflisten, wie z. B. Maximal-Temperaturen heißer Oberflächen und exothermer Reaktionsgemische, Drücke, mögliche Aufladungen durch schnelles Pumpen oder Versprühen.
2.5 Stoffdaten
Hier können Sie auf vorhandene Gefahrstoffverzeichnisse zurückgreifen und diese um die sicherheitstechnischen Kenngrößen erweitern (wenn möglich).
In einigen Fällen ist es sinnvoll, die Stoffe, die eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, mit ihren sicherheitstechnischen Kenngrößen separat in einer Tabelle zu erfassen (s. Abschn. 4.2).
Flüssigkeiten
Bei der Zusammenstellung der flüssigen Stoffe dürfen nicht nur hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55 °C berücksichtigt werden. Grund: z. B. sind chlorierte Kohlenwasserstoffe wie Dichlormethan zwar nicht entzündlich, können aber explosive Atmosphäre bilden.
Auch die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, können explosive Atmosphäre bilden und gehören damit in die Betrachtung.
Nach CLP-Verordnung werden brennbare Flüssigkeiten als extrem entzündbar, leicht entzündbar bzw. entzündbar bezeichnet, Flammpunkte werden neu festgelegt:
|
Stoff- und Zubereitungsrichtlinie |
CLP-Verordnung |
Stoff- und Zubereitungsrichtlinie |
CLP-Verordnung |
Stoff- und Zubereitungsrichtlinie |
CLP-Verordnung |
Bezeichnung |
hochentzündlich |
extrem entzündbar |
leichtentzündlich |
leicht entzündbar |
entzündlich |
entzündbar |
Flammpunkt |
unter 0 °C (Siedepunkt ≤ 35 °C) |
unter 23 °C (Siedepunkt ≤ 35 °C) |
von 0 °C bis unter 21 °C |
unter 23 °C |
von 21 °C bis 55 °C |
von 23 °C bis 60 °C Einstufung |
Die Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe und Gemische erfolgen nach CLP-Verordnung.
In die Stoffliste gehören auch explosionsfähige Atmosphäre bildende Stoffe, die Bestandteil technischer Apparate sind (z. B. Wärmeträgeröle).
Werden elektrostatisch aufladbare Stoffe verwendet, müssen Sie darauf gesondert hinweisen. Die Leitfähigkeit einiger Flüssigkeiten finden Sie z. B. in Anhang F der TRGS 727. Die Leitfähigkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Vermeidung elektrostatischer Aufladungen.
Für die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel müssen Sie in Abhängigkeit von den verwendeten S...