Überblick

Die Richtlinie 1999/92/EG regelt die Anforderungen an den betrieblichen Explosionsschutz. Diese Forderungen werden im Wesentlichen durch die Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Wird in einem Arbeitsbereich mit brennbaren Stoffen umgegangen, muss der Arbeitgeber nach diesen Vorschriften beurteilen, ob sich am Arbeitsplatz bzw. in der Arbeitsumgebung Brennstoff-Luft-Gemische bilden können, die die Beschäftigten gefährden. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Beschäftigten gewährleisten. Dazu gehört auch die richtige Auswahl und Bereitstellung explosionsgeschützter Arbeitsmittel. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen müssen vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeit in einem Explosionsschutzdokument dargestellt werden. Nach Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltung der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes muss das Explosionsschutzdokument aktualisiert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 6 Abs. 9 GefStoffV fordert die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und liefert Angaben zu den notwendigen Inhalten.

§§ 1416 Betriebssicherheitsverordnung regeln die notwendigen Prüfungen für Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen.

DGUV-I 213-106 "Explosionsschutzdokument"

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