Zusammenfassung
Fahrlässigkeit ist die Nichtbeachtung der im betrieblichen Alltag erforderlichen Sorgfalt. Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz wird mit dem Maßstab der Fahrlässigkeit eingeschätzt, inwieweit jemand die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen hat und ggf. haften muss bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich bzw. strafrechtlich belangt werden kann.
Definiert ist die Fahrlässigkeit in § 276 BGB. Fahrlässiges Handeln ist v. a. Gegenstand rechtlicher Regelungen im bürgerlichen Recht, Strafrecht und betrieblichen Regelungen bzw. dem Arbeitsvertrag.
1 Was ist Fahrlässigkeit eigentlich?
Bei Fahrlässigkeit geht es um den Haftungsmaßstab, wenn für eigenes oder fremdes Verhalten eingestanden werden muss. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Um fahrlässig handeln zu können, muss ein rechts- bzw. pflichtwidriges Handeln und dessen Folgen voraussehbar und vermeidbar sein. Zudem muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation zumutbar sein.
Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist dabei die objektiv erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt.
Schädigung eines Kollegen
Kommt es zur Schädigung eines Kollegen, weil objektiv einzuhaltende Regeln nicht beachtet werden, haftet der Schädiger aus Fahrlässigkeit und zwar auch dann, wenn diese Regeln im betrieblichen Alltag nicht bis ins letzte Detail befolgt werden und es dabei bislang auch nicht zu einem Schaden gekommen ist.
2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit wird vom Vorsatz abgegrenzt. Zudem wird bei Fahrlässigkeit die grobe und die einfache Fahrlässigkeit unterschieden:
- Vorsatz: Die schädigende Handlung wird wissentlich und auch aktiv gewollt vorgenommen, in dem Bewusstsein, gegen bestehende Regeln zu verstoßen und dadurch jemanden zu schädigen.
- Grobe Fahrlässigkeit: Sie liegt bei der Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor und bedeutet leichtfertiges Handeln, d. h. die Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens.
- Fahrlässigkeit: Ist das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, die Verletzung von Sorgfaltspflichten, d. h. Verursachung eines Schadens, obwohl der Schadenseintritt für den Schädiger erkennbar war oder erkennbar gewesen wäre sowie die Inkaufnahme eines möglichen Schadens.
3 Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es die Möglichkeit der fahrlässigen Begehung einer Tat. Strafbar ist fahrlässiges Handeln allerdings nur dann, wenn dieses ausdrücklich mit einer Strafe bedroht ist (§ 15 StGB). Der Fahrlässigkeitsbegriff des Strafrechts entspricht dem aus dem Zivilrecht (s. o.).
Im Strafrecht wird jedoch zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden:
- Bei der bewussten Fahrlässigkeit rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt des Schadens, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird.
- Bei der unbewussten Fahrlässigkeit sieht der Handelnde den Erfolg nicht voraus, hätte ihn aber bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehen und verhindern können.
Nimmt der Handelnde den Erfolg im Bereich der bewussten Fahrlässigkeit billigend in Kauf, liegt der sog. bedingte Vorsatz (dolus eventualis) vor. In diesem Fall ist das Handeln wie eine Vorsatztat zu bewerten.