Mithaftung bei Brand durch versehentlich angeschalteten Herd

Herdplatte angeschaltet anstatt ausgeschaltet – das ist schnell passiert. Im Falle eines Schadens ist die Beantwortung der Frage, ob es sich bei so einem Missgeschick nur um Fahrlässigkeit oder um grobe Fahrlässigkeit handelt, entscheidend dafür, ob die Wohngebäudeversicherung den gesamten Schaden ersetzen muss oder nicht.

Eine Frau wollte kurz bevor sie ihr Haus verließ den Elektroherd ausschalten. Dabei passierte ihr ein fatales Missgeschick: Anstatt den Herd abzuschalten, drehte sie aus Versehen eine Platte auf die höchste Stufe an. Danach verließ sie für etwa 20 Minuten das Haus.

Brandschaden in Höhe von 36.000 Euro – Versicherung übernimmt nur 75 Prozent des Schadens

Der Herd fing Feuer und es kam zu einem Schaden von ca. 36.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung übernahm nur 75 Prozent des Schadens. Die Kürzung begründete die Versicherung damit, dass die Frau grob fahrlässig gehandelt habe.

Versicherung darf laut Bedingungen bei grober Fahrlässigkeit Leistungen kürzen

In den Versicherungsbedingungen (VGB 2010) befand sich folgender Passus (§ 19 Ziff.1 Absatz 3):

„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“ Die Kürzung wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte.

Das Landgericht Bremen hatte der Klage der Frau stattgegeben und sah keine grobe Fahrlässigkeit. Die Frau habe den Brand zwar fahrlässig verursacht, weil sie sich nach dem Betätigen des Reglers nicht noch einmal versichert habe, dass sie den Herd wirklich ausgeschaltet hat.

Andererseits liege kein typischer so genannter „Herdplattenunfall“ vor, in dem jemand nach Einleitung des Koch- oder Bratvorgangs das Koch- oder Bratgut bewusst oder unbewusst auf dem eingeschalteten Herd zurücklässt. Mit dem vermeintlichen Ausschalten der vorderen Herdplatte sei der die strengen Sorgfaltsanforderungen auslösende Kochvorgang für die Klägerin aus ihrer Sicht abgeschlossen gewesen.

OLG Bremen: Frau handelte grob fahrlässig

Dieser Auffassung schloss sich nächste Instanz nicht an. Das OLG Bremen entschied, dass die Frau keinen Anspruch auf Ersatz des restlichen Schadens in Höhe von 25 Prozent hat, weil sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Die Versicherung sei berechtigt, die Leistungen um diesen Prozentsatz zu kürzen.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Ein solcher objektiver Sorgfaltsverstoß liege unzweifelhaft vor.

Vor Verlassen des Hauses hätte Versicherte prüfen müssen, ob Herd wirklich ausgeschaltet war

Die Frau hätte die Pflicht gehabt, sich vor dem Verlassen des Hauses zu vergewissern, dass der Herd auch tatsächlich, wie von ihr beabsichtigt, ausgeschaltet war. Eine solche Vergewisserung wäre auch einfach, schnell und unproblematisch möglich gewesen – entweder durch einen Blick auf die Drehknöpfe oder das Display des Herdes oder auf den farblichen Zustand der Ceranfelder. Die Klägerin hätte dann sofort festgestellt, dass ein Kochfeld angeschaltet war.

Kein Augenblicksversagen

Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des „Augenblicksversagens“ könne nicht zugunsten der Klägerin von einem geringeren Maß subjektiver Pflichtwidrigkeit ausgegangen werden, so das Gericht. Ein solches liegt vor, wenn ein an sich objektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß auf einer kurzzeitigen bzw. einmaligen und unbewussten Unaufmerksamkeit beruht und zusätzliche Umstände hinzukommen, die das momentane Versagen in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Eine besondere Eile oder Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation sei in dem Fall nicht erkennbar.

Die Kürzung der Versicherungsleistung um 25 Prozent ist hier also angemessen, so das OLG.

(OLG Bremen, Urteil v. 12.5.2022, 3 U 37/21)


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