Bei anderen Hautgefährdungen sieht die TRGS 401 eine Einteilung in geringe, mittlere und hohe Gefährdungskategorien vor und weist entsprechende Schutzmaßnahmen zu. Aus systematischen Gründen erfolgt dies bei Feuchtarbeit nicht.

Stattdessen muss der Arbeitgeber durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Feuchtarbeit so weit wie möglich vermieden wird. Unvermeidbare Feuchtarbeit soll soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wobei der Anteil der Feuchtarbeit soweit wie möglich begrenzt werden soll (Abschn. 5.6 TRGS 401). Diese Forderung ist in Branchen wie Pflegedienst, Frisör- und Reinigungsgewerbe eher umsetzbar als z. B. in manchen Bereichen der Lebensmittelindustrie.

Weiterhin müssen die allgemeinen Schutzmaßnahmen in der TOP-Reihenfolge (technisch, organisatorisch und persönlich) umgesetzt werden, die für alle Hautgefährdungen relevant sind. Im Hinblick auf Feuchtarbeiten gilt besonders:

  • Arbeitsgeräte verwenden, die Hautkontakt vermeiden: Ein typisches Beispiel im Reinigungsgewerbe sind Wischmoppsysteme oder vorgetränkte Tücher, durch die bei der manuellen Bodenpflege die Hände kaum mit der Reinigungslösung in Kontakt kommen. Im Lebensmittelbereich reduziert die Automatisation von Arbeitsschritten feuchtigkeitsintensive Tätigkeiten.
  • Hände nicht öfter oder intensiver waschen als unbedingt nötig. Ggf. ist es dem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen vorzuziehen, wenn dadurch die Händewaschfrequenz verringert wird. Auch das Desinfizieren der Hände ist hautschonender als Waschen und sollte in hygienerelevanten Bereichen immer dann bevorzugt werden, wenn keine sichtbaren Verschmutzungen zu entfernen sind.
  • Arm- und Handschmuck bei der Arbeit ablegen, weil darunter die Entstehung krankhafter Hautveränderungen begünstigt wird.
  • Hautschutz- und -pflegemittel verwenden.
  • Schutzhandschuhe sollten nur getragen werden, wo betriebliche Gründe oder die Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit dazu ergeben. Insbes. darf das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen nicht anstelle möglicher technischer und organisatorischer Maßnahmen als Dauermaßnahme vorgegeben werden.

    Nach dem Ablegen von flüssigkeitsdichten Handschuhen sollten die Hände auf keinen Fall gewaschen werden, um die durchfeuchtete Haut nicht zu schädigen, sondern mit einem Einmalhandtuch sanft abgetrocknet werden.

  • Nur die vorgesehenen Schutzhandschuhe für eine Tätigkeit benutzen: Zum Beispiel sind beflockte Haushaltshandschuhe bei Reinigungsarbeiten hautschonender als flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe, die manchmal von Beschäftigten als scheinbar "hygienischer" bevorzugt werden.
  • Wenn regelmäßig Handschuhe getragen werden müssen, müssen Hautschutz- und -pflegemittel und Handschuhe aufeinander abgestimmt werden, um bestmöglichen Schutz zu erzielen. Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (TRGS 401 Abschn. 5).

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