Betriebsärzte haben gemäß Arbeitssicherheitsgesetz die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dies bedeutet aber nicht, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf ihre Berechtigung überprüft werden. Es ist jedoch möglich, dass ein Betriebsarzt einen Mitarbeiter auf seinen Wunsch hin berät, ob ein bestimmter Schonarbeitsplatz für ihn geeignet ist. Sofern sich ein Mitarbeiter bereit erklärt, auf einem Schonarbeitsplatz tätig zu werden, kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber hinsichtlich der möglichen Anforderungen beraten. Selbstverständlich gilt auch hier immer die ärztliche Schweigepflicht.

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