Flurförderzeuge sind gemäß § 37 DGUV-V 68 regelmäßig, mindestens jedoch jährlich durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Ebenso ist, unabhängig vom Flurförderzeug, jedes Anbaugerät mindestens jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen.
Über die Prüfung nach § 37 DGUV-V 68 ist bei kraftbetriebenen Flurförderzeugen ein schriftlicher Prüfnachweis zu führen. Dieser Nachweis kann auch elektronisch geführt werden, muss aber in jedem Fall folgende Angaben beinhalten:
- Datum und Umfang,
- Ergebnis und Mängel,
- Beurteilung, ob Bedenken gegen den Weiterbetrieb bestehen,
- evtl. erforderliche Nachprüfung,
- Name und Anschrift des Prüfers.
Unternehmer, die vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen zu den Inspektionsintervallen nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und können mit einer erheblichen Geldbuße belangt werden. Kommt es bei einem nicht fristgerecht geprüften Flurförderzeug zu einem Unfall mit Personenschaden, muss der verantwortliche Unternehmer zudem mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Schließlich ersetzen Sachversicherer nur dann mögliche Schäden, wenn die festgelegten Prüfungsintervalle eingehalten wurden und die Fahrzeuge in einwandfreiem Zustand gewesen sind.
Grundsätzlich wird zwischen einer kleinen und einer großen Prüfung unterschieden. Die kleine Überprüfung muss alle 500 bis 600 Betriebsstunden erfolgen, was ungefähr einem Zeitraum von 3 Monaten im Einschichtbetrieb entspricht. Dabei werden folgende Elemente des Fahrzeugs nach Augenschein untersucht:
- Gabeln,
- Bolzen,
- Fahrgestell,
- Ketten.
Die große Prüfung wurde früher UVV- oder BGV-Prüfung genannt. Heute wird sie als FEM-4.004-Prüfung bezeichnet, weil sie nach den Vorgaben der Europäischen Vereinigung der Förder- und Lagertechnik (deutsch für Fédération Européenne de la Manutention, FEM) durchgeführt und dokumentiert wird. Das Flurförderzeug muss alle 2.000 bis 2.400 Betriebsstunden, bei Einschichtbetrieb entspricht das ungefähr einem Jahr, geprüft werden. Dabei müssen rund 100 verschiedene Kriterien geprüft und beurteilt werden. Die für die Sicherheit des Fahrzeugs wichtigsten Punkte sind:
- Lenkung,
- Bremsen,
- Bedienelemente,
- Räder,
- Antrieb,
- hydraulische Anlage,
- Hubgerüst,
- Hubketten,
- Lastaufnahmemittel,
- Fahrerschutzdach.
Besondere Vorschriften gelten für Flurförderzeuge bzw. Gabelstapler ohne Elektroantrieb. Für Dieselgabelstapler gelten zusätzlich zu den Vorschriften der DGUV-V 68 auch die Vorschriften der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren". Diese verlangt mindestens einmal im Jahr oder alle 1.500 Betriebsstunden eine Abgasmessung und die Überprüfung der Partikelfilteranlagen. Treibgasbetriebene Stapler müssen jährlich oder alle 1.000 Betriebsstunden inspiziert werden, wenn sie Flüssiggas als Treibstoff verwenden. Zudem muss bei Flüssiggasstaplern im Abstand von 6 Monaten der CO-Gehalt überprüft werden.