Stapler sind die innerbetrieblichen Lastesel im Lager- und Logistikbereich. Strukturwandel und Rationalisierung in der Warenlogistik bringen es mit sich, dass auch die Anforderungen an Flurförderzeuge immer höher werden. Parallel dazu steigt die Vielfalt der Staplertypen und Anbaugeräte für spezielle Aufgaben. Gegengewicht-Stapler vereinen Vielseitigkeit und Leistungsfähigkeit, verlangen aber auch gut ausgebildetes Personal. Schubmaststapler sind klassische Geräte für den Einsatz in engen Lagergassen bei großen Einlagerungshöhen. Mitgänger-Flurförderzeuge erfreuen sich großer Beliebtheit. Sie bieten zu einem günstigen Preis ein weites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten, das fast an jenes der Fahrerstand- und Fahrersitzgeräte heranreicht.
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Abb. 102
Ausbildung für den Umgang mit Gabelstaplern
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Rechtliche Grundlagen |
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge"
- Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
- Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"
- DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 208-004 "Gabelstapler"
- DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"
- Unternehmer -Handbuch "Gabelstapler" BGHW, 2011
- BGHW-SP 2 "Batterieladeanlagen für FFZ"
- FEM 4.00.4 "Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen"
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Beim Transport von Lasten mit Flurförderzeugen können unterschiedliche Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt auftreten zum Beispiel:
- Anfahren von Personen oder Gegenständen durch Fahrbewegungen
- Herabfallen von Lasten auf den Fahrer oder die Fahrerin und Personen, die sich am oder neben dem Fahrbereich aufhalten
- Seitliches Umkippen des Flurförderzeugs, infolge zu hoher Geschwindigkeit in der Kurvenfahrt
- Umkippen des Schubmaststaplers, infolge der Kollision des Mastes mit Tordurchfahrten oder Kabelbrücken
- Umknicken der Person beim Absteigen vom Stapler
- Fußverletzungen beim Rangieren auf engem Raum mit Mitgänger-Flurförderzeugen
Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Flurförderzeug Beschäftigten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Flurförderzeugen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.
Für einen sicheren Betrieb von Flurförderzeugen müssen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin geeignete Flurförderzeuge auswählen, zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Beschäftigten entsprechend qualifiziert sind.
Schubmast- und Gabelstapler
Achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten, die Sie mit dem selbstständigem Führen eines Staplers schriftlich beauftragt haben,
- das Rückhaltesystem des Staplers benutzen. In seiner einfachsten Form ist das ein Beckengurt. Weitere anerkannte Rückhaltsysteme sind Vollkabinen und Bügelsysteme.
- die Traglastdiagramme des Staplers beachten, insbesondere bei der Nutzung von Anbaugeräten, um Kippunfälle zu vermeiden.
- mit angepasster Geschwindigkeit und abgesenkter Last fahren, um Kippunfälle zu vermeiden.
- langsam und mit einem 3-Punkte-Kontakt vom Stapler absteigen und nicht abspringen. Dynamisches Abspringen während des Ausrollens führt oft zu schweren Bänderverletzungen.
Abb. 103
Mitgängerflurförderzeuge
Organisieren Sie die wiederkehrenden Prüfungen. Die Prüffristen finden sich in der TRBS 1201 Anlage 1. Der Umfang der Prüfung ist zum Beispiel in der FEM 4.00.4 beschrieben. Beachten Sie die unterschiedlichen Herstellervorgaben.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten zur Vermeidung von Fußverletzungen beim Umgang mit Gabelstaplern Sicherheitsschuhe tragen.
Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrpersonal auf den von Ihnen entsprechend genutzten Staplern eingewiesen ist und dokumentieren Sie die Einweisung.
Beste Praxis
Bewährt haben sich statt des Beckengurts Bügelsysteme als Rückhaltesystem. Sie sind einfacher und schneller in ihrer Handhabung.
Mitgänger-Flurförderzeuge
Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte, die mit Mitgänger-FFZ umgehen, unterwiesen werden, bevor sie mit diesen Arbeiten betraut werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Mitgänger-FFZ mit klappbarer Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt, gelten als Fahrerstandgeräte. Beachten Sie, dass für die Bedienperson dieser Geräte eine Ausbildung, zum Beispiel nach DGUV Grundsatz 308-001, erforderlich ist.
Stellen Sie sicher, dass die Quetsch- und Scherstellen am Hubgerüst durch eine trennende Schutzeinrichtung bis zu einer Höhe von mindestens 2,20 m abgesichert sind.
Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten zur Vermeidung von Fußverletzungen beim Umgang mit Mitgänger-FFZ Sicherheitsschuhe tragen.