Im Schrotthandel werden Gabelstapler zum Umsetzen, Aufstapeln oder Verladen von Paletten oder Stapelbehältern verwendet. Sind anstelle der Lastgabeln spezielle Anbaugeräte montiert, können Gabelstapler auch zum Befüllen von Containern und Bunkern, zum Heben von Lasten oder zum Reinigen des Betriebsgeländes eingesetzt werden.
Aufgrund der bauartbedingten "Wendigkeit" des Staplers bei Fahr- und Rangierbewegungen können für Ihre Beschäftigten insbesondere Gefährdungen durch Kollisionen bestehen. Auf diese Unfallart entfallen 2/3 aller Unfälle mit Flurförderzeugen.
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Rechtliche Grundlagen |
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3 - 14
- §§ 3 - 5 der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
- DGUV Vorschrift 67, 68 und 69 "Flurförderzeuge"
- Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
- DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kap 2.08. "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"
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Beim Einsatz von Flurförderzeugen bestehen für Ihre Beschäftigten die folgenden Gefährdungen:
- Kollisionen des Flurförderzeuges mit Personen oder Gegenständen bei Rangier- oder Fahrbewegungen,
- Sturzgefahr beim Absteigen vom Bedienerplatz des Flurförderzeuges,
- einquetschen von Personen durch das Transportgut z. B. wegen eingeschränkter Fahrersicht auf den Verkehrsweg oder wegen fehlender seitlicher Sicherheitsabstände sowie an Quetsch- und Scherstellen des Hubgerüstes,
- umkippen des Flurförderzeugs durch zu hohe Kurvengeschwindigkeit, falsche Lastaufnahme oder Fahren mit angehobener Last,
- Zusammenstöße von Flurförderzeugen mit anderen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände, insbesondere an Ausfahrten aus Lagerhallen oder in Kreuzungsbereichen,
- getroffen werden der Beschäftigten von herabfallendem Ladegut,
- gesundheitliche Schäden der Beschäftigten durch Dieselmotoremissionen (z. B. beim Einsatz von dieselmotorisch betriebenen Flurförderzeugen in geschlossenen Hallen),
- Schädigung des Muskel-Skelett-Systems des Fahrpersonals durch Schwingungseinwirkungen z. B. infolge unebener oder schadhafter Fahrwege, mangelhafter Federung des Fahrersitzes, durch Zwangshaltungen (z. B. Kopfdrehung bei Rückwärtsfahrten).
- Setzen Sie nur Beschäftigte auf Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ein, die nach dem DGUV Grundsatz 308-001 ausgebildet, regelmäßig unterwiesen und von Ihnen schriftlich mit dem Führen von Flurförderzeugen beauftragt worden sind. Die Eignung muss vor der Beauftragung festgestellt werden. Daher ist es empfehlenswert, diese durch eine ärztliche Untersuchung z. B. nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" feststellen zu lassen.
Abb. 35
Verhinderung einer unbefugten Benutzung
Anforderungen an das Fahrpersonal von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder -stand: Mit dem selbstständigen Steuern derartiger Flurförderzeuge dürfen nur Personen beauftragt werden die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- körperlich und geistig geeignet sind,
- für diese Tätigkeit ausgebildet wurden,
- ihre Befähigung zum Steuern eines Flurförderzeuges der Unternehmensleitung nachgewiesen haben und
- von der Unternehmensleitung schriftlich beauftragt wurden.
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Verhindern Sie die Benutzung der Stapler durch Unbefugte (z. B. durch Abziehen des Schlüssels, Verwendung von Code-Systemen, Einsatz von Transpondern),
- Stellen Sie Regeln für den innerbetrieblichen Transport in Ihrem Unternehmen auf (z. B. Vorfahrtsregelungen, Trennung von Fahr- und Fußgängerwegen, Freigabe von Staplerfahr- wegen, Warnschilder),
- Wählen Sie ausreichend breite Fahrwege für die Flurförderzeuge aus, beachten Sie hierbei die erforderlichen Seiten- und Begegnungsabstände,
- Beachten Sie, dass beim Einsatz von Flurförderzeugen im öffentlichen Verkehrsraum weiter gehende Anforderungen bestehen (z. B. Anforderungen an den Staplerfahrer hinsichtlich Fahrerlaubnis, an die Ausrüstung des Staplers, ggf. erforderliche Betriebserlaubnis bzw. Einzelausnahmegenehmigung),
- Stellen Sie sicher, dass dieselmotorisch betriebene Flurförderzeuge, die in geschlossenen Hallen zum Einsatz kommen, mit Partikelfiltern ausgerüstet sind,
- Beachten Sie bei der Anschaffung von Anbaugeräten, dass der Hersteller des Flurförderzeuges deren Verwendung als bestimmungsgemäß zulässt (z. B. durch eine entsprechende Erklärung in der Betriebsanleitung des Flurförderzeuges).
- Fassen Sie die in Ihrem Unternehmen geltenden Regeln und Schutzmaßnahmen für den Betrieb von Flurförderzeugen in einer Betriebsanweisung, die gleichzeitig als Grundlage zur Unterweisung der Beschäftigten dienen kann, zusammen.
Verwendung von Anbaugeräten an Flurförderzeugen:
- Anbaugeräte sind Lastaufnahmemittel, die der besonderen Beschaffenheit oder Form der Last angepasst sind. Sie werden an der Gabel oder anstelle der Gabel am Gabelträger angebracht, wobei auf eine sichere (vom Hersteller vorgegebene) Befestigung zu achten ist.
- Bei der Verwendung von Anbaugeräten verringert sich die zulässige Nutzlast (Tragfähigkeit) des Staplers aufgrund des Eigengewichtes des Anbaugerätes und ...
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