Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dr. Josef Sauer
Schichtarbeit, hier im weiteren Sinne verstanden mit Nacht- und Wochenendarbeitszeiten, ist in zahlreichen Branchen selbstverständlich und für viele Betroffene Alltag. Nicht nur in der Industrie gibt es Betriebe, in denen die Räder nie stillstehen; auch in vielen Dienstleistungsbereichen wird bereits rund um die Uhr gearbeitet (z. B. Gesundheitswesen, Bewachung, Hotellerie).
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V. (DGAUM) definiert Schichtarbeit als "eine Form der Tätigkeit mit Arbeit zu wechselnden Zeiten (Wechselschicht) oder konstant ungewöhnlicher Zeit (z. B. Dauerspätschicht, Dauernachtschicht)". Damit sind die beiden grundsätzlichen Schichtsysteme angesprochen: Dauer- und Wechselschichtsysteme. Im ersten Fall arbeiten die Arbeitnehmer immer (oder über einen längeren Zeitraum) in derselben Schicht, im zweiten wechseln sie sich mit anderen Beschäftigten ab.
Im Unterschied zur Schichtarbeit ist die Nachtarbeit gesetzlich definiert: Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Nachtarbeit "jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst". Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Die Nachtzeit kann in Tarifverträgen abweichend definiert werden.
Für Nacht- und Schichtarbeiter gibt es einige über die allgemein gültigen Arbeitszeitregelungen hinausgehende Bestimmungen.§ 6 Abs. 1 ArbZG fordert "Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen." Die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden darf nur unter bestimmten Bedingungen überschritten werden (Abs. 2). Nachtarbeitnehmer haben besondere Rechte bezüglich arbeitsmedizinischer Vorsorge (Abs. 3) und Anspruch auf einen Arbeitsplatzwechsel aus bestimmten persönlichen Gründen (Abs. 4).
Regelungen für Jugendliche sowie schwangere und stillende Frauen
Jugendliche sowie schwangere und stillende Frauen dürfen zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 JArbSchG bzw. § 5 Abs. 1 MuSchG).
Schwangere und stillende Frauen können jedoch bis 22 Uhr beschäftigt werden unter der Bedingung, dass ein ärztliches Attest vorliegt und ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Während die Behörde den Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen ab, gilt er als genehmigt (s. § 5 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Alle diese Regelungen zeigen, dass der Gesetzgeber die besonderen Belastungen der Schicht- und Nachtarbeit anerkennt und erhöhte Schutzmaßnahmen für die Betroffenen einfordert. Diese Belastungen können physischer (z. B. Schlafstörungen, Kreislaufbeschwerden) und psychischer Art (z. B. hinsichtlich Familienleben oder sozialer Kontakte) sein. 2007 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) Schichtarbeit, die mit circadianen Störungen einhergeht, als "wahrscheinlich krebserregend beim Menschen" ein. Nicht zuletzt kann sich die Unfall- oder Fehlerquote im Betrieb erhöhen (Übermüdung, Konzentrationsstörung).
Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Nachtarbeit zu legen, da der Lebensrhythmus hier am stärksten verändert wird, v. a. durch die Anforderung, am Tag schlafen zu müssen.
Circadianer Rhythmus
Als circadianen Rhythmus bezeichnet man die inneren Rhythmen, die eine Periodenlänge von ca. 24 Stunden haben. Der bekannteste circadiane Rhythmus ist der Schlaf-Wach-Rhythmus, umgangssprachlich auch als "innere Uhr" bezeichnet.