Zusammenfassung
Gasflaschen gehören zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern und dienen als Behälter für Entnahme, Transport oder Lagerung von Gasen. Kleinere Gebinde werden als Gaskartusche bezeichnet. Druckgasflaschen enthalten Gase oder Dämpfe unter Druck, so werden z. B. Sauerstoff, Stickstoff, Wasserstoff, Argon oder Helium mit Drücken bis zu 300 bar verdichtet und in Flaschen gefüllt. Im Gegensatz dazu enthalten Flüssiggasflaschen verflüssigtes Gas. Behälter für Kohlenstoffdioxid enthalten sowohl flüssiges als auch gasförmiges Kohlenstoffdioxid, das z. B. zur Herstellung von Trockeneis dient.
Gasflaschen sind i. Allg. mit Gewinde und Ventil ausgestattet, an die eine Schlauch- oder Rohrleitung, meist über einen Druckminderer, angeschlossen werden kann. Je nach Verwendungszweck und Gaseigenschaften sind Gasflaschen aus Aluminium, Edelstahl, Stahl oder Faserverbundwerkstoffen gefertigt. Es kommen sowohl Einwegflaschen als auch wiederbefüllbare Flaschen zum Einsatz.
Es gelten folgende Vorschriften:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- ADR (aktuelle Ausgabe)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Teile 1–4
- TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"; Hinweis: Die TRGS 723 gilt u. a. nicht für chemisch instabile Gase wie z. B. Acetylen (Abschn. 1 Nr. 4).
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
- TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung"
- TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"
- DIN EN 1089-3 "Ortsbewegliche Gasflaschen – Gasflaschen-Kennzeichnung"
- DIN EN ISO 11117 "Gasflaschen – Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe – Auslegung, Bau und Prüfungen"
1 Verwendungsbereiche
Gasflaschen werden v. a. eingesetzt
- beim Schweißen in Werkstätten, metallverarbeitendem Gewerbe und Industrie, Baubranche, usw.,
- beim Betreiben von Getränkeschankanlagen in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,
- bei Arbeiten in Labors
- für Atemschutzgeräte, z. B. Feuerwehr.
Eine oder mehrere Gasflaschen können in einem Gestell am Arbeitsplatz (Flaschenanlage) bereitgestellt sein. Bei größeren Entnahmemengen werden mehrere Gasflaschen zu einer sog. Flaschenbatterie zusammengefasst, die in einem gesonderten Raum oder im Freien aufgestellt werden muss, wenn sie aus mehr als 6 Flaschen besteht. Vorteile gegenüber der Verwendung von Einzelflaschen sind (s. Abschn. 4.1.7 DGUV-I 209-011):
- zentrale Bedienung,
- Raumersparnis am Arbeitsplatz,
- weniger innerbetrieblicher Transport,
- größere Sicherheit.
Das Flaschenbündel ist ein Sonderfall einer Batterie. Hier sind alle Flaschen in einem Gestell über Rohrleitungen verbunden, werden gleichzeitig gefüllt und über einen zentralen Anschluss entleert.
Flüssiggas
Gase wie Propan oder Butan werden durch Kühlung und Verdichtung verflüssigt und dann in Gasflaschen abgefüllt. Wegen Brand- und Explosionsgefahr gelten ergänzende Vorschriften für Betrieb und Prüfung von Flüssiggasanlagen, bei Lagerung und Transport von Flüssiggasflaschen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, u. a. müssen Flüssiggasflaschen bei Gebrauch und Lagerung immer aufrecht stehen. Für Flüssiggasflaschen gibt es keine einheitliche Farbkennzeichnung; erkennbar sind sie an der Bauform.
2 Kennzeichnung
Gase können entzündbar, gesundheitsgefährlich, oxidierend, chemisch instabil oder inert sein und tragen das entsprechende Gefahrenpiktogramm nach GHS. Zusätzlich müssen Gase mit dem Piktogramm GHS04 "Gasflasche" gekennzeichnet werden.
Auf der Schulter der Gasflasche müssen sowohl Informationen eingeprägt als auch der Gefahrgutaufkleber angebracht sein (vgl. DGUV-I 209-011):
Die Prägung enthält folgende Angaben:
- Gasart,
- Betriebsdruck,
- Prüfdruck,
- Prüfdaten,
- Eigentümer bzw. Hersteller,
- bei Acetylen auch die Kennzeichnung der porösen Masse.
Verbindliche Informationen liefert der Gefahrgutaufkleber (Abb. 4 in Abschn. 4.1.1 DGUV-I 209-011) zu
- Inhalt,
- Gasbenennung, bei Gasgemischen auch die einzelnen Bestandteile,
- Eigenschaften,
- Hersteller,
- H- und P-Sätzen.
Ein Sicherheitsdatenblatt muss vorliegen. Die Farbkennzeichnung bzw. -codierung von Gasflaschen muss nach DIN EN 1089-3 erfolgen und dient als zusätzlicher Hinweis, wenn z. B. der Gefahrgut...