Dipl.-Ing. Alfred Schröder
Die Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung sind auch in den EG-Richtlinien an strenge Bedingungen geknüpft!
8.1 Ausnahmen
Die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV eröffnen der zuständigen Vollzugsbehörde die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 7 und 10 LärmVibrationsArbSchV sowie des Anhangs zu gewähren.
Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu
- der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation,
- Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
- den Messergebnissen,
- dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten und
- der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Exposition.
§ 15 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV enthält eine Ausnahmebestimmung für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem zum anderen Tag stark schwankt.
8.2 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 16 LärmVibrationsArbSchV enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Abs. 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 ArbSchG mit Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch § 16 Abs. 2 i. V. m. § 26 ArbSchG bestraft werden.
Ordnungswidrig i. S. von § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der LärmVibrationsArbSchV zuwiderhandelt. § 16 LärmVibrationsArbSchV enthält die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten bestimmt sind. Sie sind in Tab. 3 stichwortartig aufgeführt:
|
Stichwort |
Nichtbeachtung von |
1. |
Ermittlung der Exposition ist nicht in Ordnung |
§ 3 Abs. 1 Satz 2 |
2. |
Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert |
§ 3 Abs. 4 Satz 1 |
3. |
Messungen nicht nach dem Stand der Technik durchgeführt, Messergebnisse nicht gespeichert |
§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2; § 4 Abs. 1 Satz 4 |
4. |
Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt oder Messungen nicht von fachkundigen Personen durchgeführt |
§ 5 Satz 1, Satz 4 |
5. |
Arbeitsbereiche nicht gekennzeichnet oder nicht abgegrenzt |
§ 7 Abs. 4 Satz 1 |
6. |
Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt |
§ 7 Abs. 5 Satz 1 |
7. |
Gehörschutz nicht zur Verfügung gestellt |
§ 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 |
8. |
Beschäftigte verwenden den Gehörschutz nicht bestimmungsgemäß |
§ 8 Abs. 3 |
9. |
Nicht dafür gesorgt, dass Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden |
§ 10 Abs. 3 Satz 1 |
10. |
Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchgeführt |
§ 10 Abs. 4 Satz 1 |
11. |
Nicht sicher gestellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten |
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 |
Tab. 3: Ordnungswidrigkeiten
8.3 Übergangsvorschriften
Für Wehrmaterial der Bundeswehr gibt es Übergangsregelungen. Für Baumaschinen und Baugeräte, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen (vorzugsweise organisatorischer Maßnahmen), die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 nicht möglich ist, gilt bis zum 31.12.2011: An höchstens 30 Tagen im Jahr darf der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s² überschritten werden, sofern die Exposition der Beschäftigten in z-Richtung an diesen Tagen den Wert von A(8) = 1,15 m/s² nicht übersteigt.