Zwischen

der Firma ........................................, diese vertreten durch ........................................

und

dem Betriebsrat der Firma ........................................, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ........................................

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen:

Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, ggf. mittels der Durchführung von Belegschaftsbefragungen, die Unterweisung der Beschäftigten sowie deren Beteiligung an der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und den daraus resultierenden Maßnahmen. In dieser Vereinbarung werden die Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV, die Unterweisung nach § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV sowie vor allem die Methoden und Instrumente der Durchführung festgelegt.

Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel machen und Maßnahmen zur Umsetzung verlangen.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Gefährdungsbeurteilung ist die Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen an den Arbeitsplätzen und die Bewertung der festgestellten Gefährdungen und Belastungen (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV). Psychische Belastungen werden in diesem Rahmen als Gesamtheit aller Einflüsse definiert, die von außen auf die Beschäftigten zukommen und einwirken (DIN EN ISO 10075 Teil 1).

§ 2 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst alle Arbeitsplätze der .................... Sie gilt als Rahmenbetriebsvereinbarung für alle deutschen Standorte.

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten gemäß § 2 Abs. 2 ArbSchG, einschließlich der Auszubildenden, Aushilfen und Leiharbeitnehmer. Ausgenommen sind die leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz, Festlegung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit sowie ihrer Dokumentation. Als ein Instrument der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere die Planung und Umsetzung sowie die Dokumentation und Auswertung der Belegschafsbefragung festgelegt.

§ 4 Umsetzung

Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

1. Organisation der Gefährdungsbeurteilung

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird in den Werken jeweils ein Analyseteam gegründet. Die Aufnahme (vor Ort) der Gefährdungsbeurteilung an den einzelnen Arbeitsplätzen erfolgt durch das Analyseteam. Das Analyseteam setzt sich wie folgt zusammen:

  • der Vorgesetzte
  • die Sicherheitsfachkraft, verantwortlich für die Durchführung
  • Betriebsrat
  • Betriebsarzt (bei Bedarf)
  • ggf. Sicherheitsbeauftragte der Abteilung

Diese Zusammensetzung kann jeweils standortspezifisch erweitert werden. Für die Aufwendungen des Betriebsarztes muss im Hinblick auf die Einsatzzeiten des Betriebsarztes, wenn erforderlich eine standortspezifische Regelung zur Erhöhung des Umfanges getroffen werden.

2. Aufgaben des Analyseteams

Kontinuierliche Begehung der Arbeitsstätten sowie der Arbeitsplätze mit Checkliste "Technik und Büroarbeitsplatz" und die Befragung der Mitarbeiter zu psychischen Belastungen mittels Fragebogen. Die Aufnahme der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sowie Vorschläge für Maßnahmen werden an das erweiterte Analyseteam weitergeleitet.

3. Erweitertes Analyseteam

Die Aufgabe des erweiterten Analyseteams ist es, Maßnahmen zur Verbesserung der festgestellten Mängel festzulegen. Die Festlegung der Maßnahmen hat einstimmig zu erfolgen. Wird keine Einstimmigkeit über die Umsetzung einer Maßnahme erzielt, so ist der jeweils nächsthöhere Vorgesetzte einzubinden. Kann ein Einvernehmen bei der Umsetzung der Maßnahmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG. Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle darf eine strittige Maßnahme nicht durchgeführt werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Regelung unberührt. Über den Stand der Maßnahmen, wird regelmäßig in den ASA-Sitzungen berichtet.

Das erweiterte Analyseteam besteht aus dem Analyseteam und dem Kostenstellenverantwortlichen. Beratende Teilnehmer können sein:

  • ein Sicherheitsingenieur bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • ein Betriebsarzt
  • der Schwerbehindertenvertreter
  • der Datenschutzbeauftragte

Diese Zusammensetzung kann jeweils standortspezifisch erweitert werden.

4. Ablauf der Beurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmenableitung. Im Rahmen von Begehungen durch das Analyseteam) werden die Gefährdungen und Belastungen ermittelt und bewertet. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung abzuleiten (erweitertes Analyseteam).

Es erfolgt eine schriftliche Dokumentation. Benutzt werden

  • zur technischen Beurteilung ...

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