Bei der Handhabung von gefährlichen Abfällen muss berücksichtigt werden, dass sie meistens Stoffgemische darstellen und diese Gemische mindestens eine gefährliche Komponente enthalten. Die gefährliche Komponente des Gemisches kann bei der Verwendung konzentriert und damit in ihrer Wirkung verstärkt werden. Allerdings ist auch das Gegenteil, also Verdünnen und Abschwächen der Wirkung der Ausgangsstoffe möglich.
2.1 Woher weiß man, dass ein Abfall gefährlich ist?
Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) enthält einen Anhang mit Abfallschlüsselnummern und der Abfallbezeichnung, darunter auch gefährliche Abfälle. Diese tragen ein Sternchen (*). Darüber hinaus sind im Anhang der AVV Zuordnungskriterien zu den einzelnen Abfallschlüsselnummern festgelegt. Entscheidend für die Beurteilung als gefährlicher Abfall sind eine oder mehrere gefährliche Komponenten und deren Anteil im gesamten Gemisch (§ 3 AVV). Ist dies nicht so einfach möglich, müssen Deklarationsanalysen – Bestimmung der Zusammensetzung und wesentlicher chemisch-physikalischer Eigenschaften des Abfalls entsprechend der geplanten Entsorgungswege – durchgeführt werden.
2.2 Arbeitsschutz beim Umgang mit gefährlichen Abfällen
Vor Beginn von Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese muss sich an den Gefahren, Mengen und Entstehungsvoraussetzungen für die Abfälle orientieren. Hilfreich sind an dieser Stelle Vergleichswerte und Kenngrößen zu Qualität und Aufkommen solcher Abfälle.
Keine gefährlichen Abfälle am Arbeitsplatz lagern
An Arbeitsplätzen sollte sichergestellt werden, dass nur die für den Bearbeitungsgang unbedingt notwendige Menge an Ausgangsmaterial, aus dem gefährliche Abfälle entstehen, vorhanden ist. Auch die anfallenden Abfälle sollten sich nicht am Arbeitsplatz ansammeln. Am Ende der Schicht sollten sie dem Abfalllager zugeführt und umgehend verpackt werden.
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen – orientiert an den Gefahren und Risiken des Abfalls – als technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen für die Arbeits- und Lagerplätze festzulegen. Betriebsanweisungen zum Umgang mit den gefährlichen Abfällen (am Arbeitsplatz und im Lager) sind ebenfalls eine wichtige organisatorische Maßnahme.
2.3 Gegenseitige Kontrolle
Um Risiken für alle Beteiligten und vor allem Unbeteiligte so gering wie möglich zu halten, sollte beim Umgang mit gefährlichen Abfällen eine "Kultur der gegenseitigen Unterstützung" gepflegt werden. Von der Entstehung bis zur letztendlichen Entsorgung stellen die Beteiligten eine Weitergabekette dar.
Bei jedem "Besitzerwechsel" sollte dementsprechend sichergestellt sein, dass das richtige Material in der richtigen Verpackung mit der richtigen Kennzeichnung auf das richtige Fahrzeug an den richtigen neuen Besitzer übergeben wird.
Der neue Besitzer muss prüfen, ob der Abfall, den er übernimmt,
- der Deklaration entspricht,
- die Verpackung geeignet,
- die Kennzeichnung richtig und vollständig,
- das Fahrzeug richtig ausgestattet und
- der Übernehmende geeignet ist.
Der Begriff des "Besitzers" im Abfallrecht
Wechselt der Abfallbesitzer, bedeutet dies lediglich, dass die Sachherrschaft übergeht! Der Abfallerzeuger bleibt für die Entsorgung weiterhin verantwortlich. Dabei sollten sich die jeweils beteiligten Akteure in der Entsorgungskette gegenseitig in ihrer Eigenkontrolle unterstützen!