Zusammenfassung

 
Überblick

Auch gefährliche Abfälle sind Gefahrstoffe. Daher gelten auch für diese Stoffe die Grundsätze des sicheren Umgangs, damit Beschäftigte und Umwelt geschützt werden. Der Abfallerzeuger bleibt bis zum Ende des Entsorgungswegs verantwortlich dafür, dass die umweltverträglichste Entsorgung erfolgt. In diesem Beitrag werden der sichere innerbetriebliche Umgang sowie die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung dargestellt. Des Weiteren wird beschrieben, was bei Lagerung und Transport von gefährlichen Abfällen beachtet werden muss. Zum Schluss werden mögliche Entsorgungswege von gefährlichem Abfall aufgezeigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gefährliche Abfälle werden in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgelistet. Sie legt die Gefahrenmerkmale und deren Grenzwerte fest, nach denen eine Zuordnung zu gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten erfolgen muss. Abfallschlüssel gefährlicher Abfälle sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Die besonderen Maßnahmen zur Überwachung gefährlicher Abfälle werden in der Nachweisverordnung (NachwV) beschrieben.

Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus § 13 Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit § 24 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Abfälle und nach § 55 Abs. 1 KrWG für Transportfahrzeuge.

Beim Transport über Staatsgrenzen hinweg ist die EU-Abfallverbringungsverordnung und das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) zu beachten. Der innerdeutsche Transport wird durch §§ 53-55 KrWG in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt. Hier sind aufgrund der gefährlichen Eigenschaften zusätzliche Vorgaben aus dem Gefahrgutrecht zu berücksichtigen. Die Einstufung als Gefahrgut findet über das Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit den nationalen und internationalen Vereinbarungen wie z. B. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und ADR/RID statt. Dort finden sich außerdem auch Vorgaben für die richtige Verpackung, Kennzeichnung, Begleitdokumente und die Ausstattung der Fahrzeuge aus Sicht des Gefahrgutrechts.

Die Arbeitssicherheit und der sichere Umgang werden über die Gefahrstoffverordnung und über die Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Die Lagerung gefährlicher Abfälle richtet sich nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"). Weitere Technische Regeln, z. B. zur Betriebssicherheit, müssen berücksichtigt werden.

1 Was ist gefährlicher Abfall?

Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt als Abfall zunächst jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dieser wird gefährlich, wenn er ein oder mehrere Stoffe mit Gefahrenmerkmalen nach § 3a ChemG enthält.

Für gefährliche Abfälle gelten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen Anforderungen hinsichtlich Umgang (Mitarbeiterschutz), Entsorgungsweg, Verarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung, Lagerung, Transport und des Nachweises über den Verbleib der Abfälle.

Durch diese Vorgaben soll sichergestellt werden, dass weder Beschäftigte, noch die nachgeschalteten Beteiligten oder die Umwelt durch die Gefahren der Abfälle gefährdet werden.

2 Innerbetrieblicher Umgang mit gefährlichen Abfällen

Bei der Handhabung von gefährlichen Abfällen muss berücksichtigt werden, dass sie meistens Stoffgemische darstellen und diese Gemische mindestens eine gefährliche Komponente enthalten. Die gefährliche Komponente des Gemisches kann bei der Verwendung konzentriert und damit in ihrer Wirkung verstärkt werden. Allerdings ist auch das Gegenteil, also Verdünnen und Abschwächen der Wirkung der Ausgangsstoffe möglich.

2.1 Woher weiß man, dass ein Abfall gefährlich ist?

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) enthält einen Anhang mit Abfallschlüsselnummern und der Abfallbezeichnung, darunter auch gefährliche Abfälle. Diese tragen ein Sternchen. Darüber hinaus sind im Anhang der AVV Zuordnungskriterien zu den einzelnen Abfallschlüsselnummern festgelegt. Entscheidend für die Beurteilung als gefährlicher Abfall sind eine oder mehrere gefährliche Komponenten und deren Anteil im gesamten Gemisch (§ 3 AVV). Ist dies nicht so einfach möglich, müssen Deklarationsanalysen – Bestimmung der Zusammensetzung und wesentlicher chemisch-physikalischer Eigenschaften des Abfalls entsprechend der geplanten Entsorgungswege – durchgeführt werden.

2.2 Arbeitsschutz beim Umgang mit gefährlichen Abfällen

Vor Beginn von Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführtwerden. Diese musssich an den Gefahren, Mengen und Entstehungsvoraussetzungen für die Abfälle orientieren. Hilfreich sind an dieser Stelle Vergleichswerte und Kenngrößen zu Qualität und Aufkommen solcher Abfälle.

 
Wichtig

Keine gefährlichen Abfälle am Arbeitsplatz lagern

An den Arbeitsplätzen sollte sichergestellt werden, dass nur die für den Bearbeitungsgang unbedingt notwendige Menge an Ausgangsmaterial, aus dem gefährliche Abfälle entstehen, vorhanden ist. Auch die anfallenden Abfälle sollten sich nicht am Arbei...

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