Zusammenfassung
Auch gefährliche Abfälle sind Gefahrstoffe. Daher gelten auch für diese Stoffe die Grundsätze des sicheren Umgangs, damit Beschäftigte und Umwelt geschützt werden. Der Abfallerzeuger bleibt bis zum Ende des Entsorgungswegs verantwortlich dafür, dass die umweltverträglichste Entsorgung erfolgt. In diesem Beitrag werden der sichere innerbetriebliche Umgang sowie die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung dargestellt. Des Weiteren wird beschrieben, was bei Lagerung und Transport von gefährlichen Abfällen beachtet werden muss. Zum Schluss werden mögliche Entsorgungswege von gefährlichem Abfall aufgezeigt.
1 Was ist gefährlicher Abfall?
Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt als Abfall zunächst jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dieser wird gefährlich, wenn er ein oder mehrere Stoffe mit Gefahrenmerkmalen nach § 3a ChemG enthält.
Für gefährliche Abfälle gelten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen Anforderungen hinsichtlich Umgang (Mitarbeiterschutz), Entsorgungsweg, Verarbeitung, Verpackung und Kennzeichnung, Lagerung, Transport und des Nachweises über den Verbleib der Abfälle.
Durch diese Vorgaben soll sichergestellt werden, dass weder Beschäftigte, noch die nachgeschalteten Beteiligten oder die Umwelt durch die Gefahren der Abfälle gefährdet werden.
2 Innerbetrieblicher Umgang mit gefährlichen Abfällen
Bei der Handhabung von gefährlichen Abfällen muss berücksichtigt werden, dass sie meistens Stoffgemische darstellen und diese Gemische mindestens eine gefährliche Komponente enthalten. Die gefährliche Komponente des Gemisches kann bei der Verwendung konzentriert und damit in ihrer Wirkung verstärkt werden. Allerdings ist auch das Gegenteil, also Verdünnen und Abschwächen der Wirkung der Ausgangsstoffe möglich.
2.1 Woher weiß man, dass ein Abfall gefährlich ist?
Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) enthält einen Anhang mit Abfallschlüsselnummern und der Abfallbezeichnung, darunter auch gefährliche Abfälle. Diese tragen ein Sternchen (*). Darüber hinaus sind im Anhang der AVV Zuordnungskriterien zu den einzelnen Abfallschlüsselnummern festgelegt. Entscheidend für die Beurteilung als gefährlicher Abfall sind eine oder mehrere gefährliche Komponenten und deren Anteil im gesamten Gemisch (§ 3 AVV). Ist dies nicht so einfach möglich, müssen Deklarationsanalysen – Bestimmung der Zusammensetzung und wesentlicher chemisch-physikalischer Eigenschaften des Abfalls entsprechend der geplanten Entsorgungswege – durchgeführt werden.
2.2 Arbeitsschutz beim Umgang mit gefährlichen Abfällen
Vor Beginn von Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese muss sich an den Gefahren, Mengen und Entstehungsvoraussetzungen für die Abfälle orientieren. Hilfreich sind an dieser Stelle Vergleichswerte und Kenngrößen zu Qualität und Aufkommen solcher Abfälle.
Keine gefährlichen Abfälle am Arbeitsplatz lagern
An Arbeitsplätzen sollte sichergestellt werden, dass nur die für den Bearbeitungsgang unbedingt notwendige Menge an Ausgangsmaterial, aus dem gefährliche Abfälle entstehen, vorhanden ist. Auch die anfallenden Abfälle sollten sich nicht am...