Richtig gekennzeichnet werden müssen Verpackungen, Transporteinheiten, z. B. Lkw, Bahnwaggons, Schiffscontainer und Arbeitsplätze.
4.1 Kennzeichnung von Verpackungen
4.1.1 Kennzeichnung nach Stoffrecht
Die Kennzeichnung von Verpackungen richtet sich in Deutschland nach den Vorgaben des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Nach TRGS 201 müssen folgende Mindestangaben gemacht werden: Stoffbezeichnung und Gefahrenpiktogramm(e) inkl. Signalwort. Die vollständige Kennzeichnung umfasst zusätzlich H- und P-Sätze. Sinnvoll ist zusätzlich die Angabe von Abfallschlüsselnummer und Abfallbezeichnung nach AVV.
Für die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle gilt CLP
Die Kennzeichnung von Gemischen muss nach CLP erfolgen. Daher werden bei der vollständigen Kennzeichnung auch auf dem Etikett für Abfälle nach TRGS 201 neben der Stoffbezeichnung Gefahrenpiktogramm(e), Signalwort, H- und P-Sätze sowie ggf. ergänzende Informationen (z. B. EUH-Sätze) nach CLP angegeben. Eine neue oder zusätzliche Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Originaletikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.
4.1.2 Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht
Handelt es sich bei dem gefährlichen Abfall um ein Gefahrgut, sind auf der Verpackung UN-Nummer und Gefahrzettel (Gefahrgutpiktogramme) erforderlich. Bei flüssigen Stoffen müssen Richtungspfeile angebracht sein, wenn die Ausrichtung nicht eindeutig erkennbar ist.
4.2 Fahrzeugkennzeichnung
4.2.1 Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht
Bei einem Gefahrguttransport muss man unterscheiden, ob es sich bei dem Transportgut um eine lose Schüttung, um Stückgut oder einen Tanktransport handelt. Gefahrguttransporte sind mit einer orangefarbenen Warntafel vorn und hinten an der Transporteinheit zu kennzeichnen. Weitere Regeln werden relevant je nachdem, ob es sich um ein einziges Gefahrgut handelt oder ob mehrere Gefahrgüter transportiert werden.
4.2.2 Kennzeichnung nach Abfallrecht
Nach Abfallrecht ist eine weitere Kennzeichnung der Transporteinheit notwendig. Wird Abfall transportiert, muss das transportierende Fahrzeug mit einem Hinweisschild – schwarzes A auf weißem Grund – versehen sein. Auf die Kennzeichnung darf verzichtet werden, wenn es sich bei dem Beförderer um einen Entsorgungsfachbetrieb handelt.
4.3 Kennzeichnung von Arbeitsplätzen
Auch die Arbeits- und insbesondere die Lagerstandorte müssen mit den geeigneten Warn-, Gebots- und Verbotsbeschilderungen nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" versehen werden.
In Unterweisungen regelmäßig auf Sicherheitszeichen hinweisen
In der täglichen Routine werden die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen zunehmend "unsichtbar" und leicht übersehen. Die regelmäßigen Unterweisungen sind daher die geeignete Gelegenheit, auf die Kennzeichen und ihre Bedeutung hinzuweisen.