Folgende Transporte sind von den Vorschriften des ADR komplett freigestellt (1.1.3.1 ADR):

  • Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Unter normalen Beförderungsbedingungen muss ein Freiwerden des Guts verhindert werden.
  • Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden ("Handwerkerregelung"). Das sind z. B. Lieferungen für Baustellen oder Lieferungen im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Menge der Güter pro Transport die Höchstmengen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschreitet (sog. "1.000-Punkte-Regel", s. Abschn. 3.3). Weiterhin darf eine Menge von 450 l je Verpackung nicht überschritten werden.
  • Notfallbeförderungen.

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