Die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zum Gefahrstoff erhält der Arbeitgeber aus
- dem Sicherheitsdatenblatt,
- weiteren Informationen des Herstellers,
- der Kennzeichnung,
- anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen.
Aufbewahrungsfrist von Sicherheitsdatenblättern
Die Aufbewahrungsfrist von Sicherheitsdatenblättern, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Rolle spielen, beträgt gemäß Art. 36 1907/2006/EG 10 Jahre nach der letzten Verwendung. Dafür muss eine betriebliche Regelung geschaffen werden!
Unterstützung
Bei Fragen zu Gefahrstoffen unterstützen auch die zuständigen Berufsgenossenschaften sowie der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Zunächst muss geprüft werden, ob es Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse gibt, die mit einem geringeren Risiko verarbeitet werden können (sog. Substitution bzw. Ersatzstoffprüfung). Dabei sind auch die Gefährdungspotenziale von Stoffen zu berücksichtigen, die erst durch das Arbeitsverfahren entstehen können (z. B. Bildung von Stickoxiden bei Schweißarbeiten). Zusätzlich müssen die Herstellungs- und Verwendungsverbote gem. §§ 16, 17 GefStoffV und ChemVerbotsV berücksichtigt werden.
Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber sowohl die möglichen Gefährdungen als auch die erforderlichen Präventionsmaßnahmen ermitteln und beurteilen. Die Randbedingungen sind unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe und Gemische (Zubereitungen), einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
- Informationen des Lieferanten, Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit (insbesondere Sicherheitsdatenblatt),
- Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege,
- Möglichkeiten einer Substitution,
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- Erkenntnisse aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gem. ArbMedVV.
Die Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit mit folgenden Angaben dokumentiert werden (§ 6 Abs. 8 GefStoffV):
- die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
- Ergebnis der Prüfung auf mögliche Substitution (Ersatzstoffprüfung),
- Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution,
- die durchzuführenden Schutzmaßnahmen,
- Ergebnis der Ermittlung der eingehaltenen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder bei Stoffen ohne AGW die ergriffenen wirksamen technischen Schutzmaßnahmen.
Die Dokumentation der Substitutionsprüfung könnte z. B. in einer zusätzlichen Spalte im Gefahrstoffkataster (vgl. Abschn. 2.2) erfolgen.
Verzicht auf Dokumentation
Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (vgl. § 6 Abs. 11 GefStoffV) verzichtet werden, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 ausreichen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. mögliche Gefährdungen nach Abb. 4 zu beurteilen.
Abb. 4: Schwerpunkte der Gefährdungsbeurteilung
Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" unterscheidet
- Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen (standardisierte Arbeitsverfahren),
- Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahme.
Tab. 3 zeigt die unterschiedlichen Betrachtungen.
Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen (standardisierte Arbeitsverfahren) |
Standardisierte Arbeitsverfahren |
Standardisierte Arbeitsverfahren können sein:
- stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS,
- verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) nach TRGS 420,
- branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen,
- ein Expositionsszenario auf Grundlage eines Stoffsicherheitsberichts des Herstellers oder Inverkehrbringers der REACH-Verordnung (1907/2006/EG) im erweiterten Sicherheitsdatenblatt oder
- eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers nach § 6 GefStoffV.
|
Anwendung einer stoff- oder tätigkeitsbezogenen TRGS oder eines VSK (verfahrens- und stoffspezifische Kriterien) |
Sind für bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einer TRGS verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) auf Grundlage der TRGS 420 bekannt gemacht, so kann der Arbeitgeber die dort beschriebenen Maßnahmen ohne weitere Prüfung unmittelbar übernehmen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sind die Vorgaben der VSK anzuwenden; Gefahrstoffmessungen zur Wirksamkeitsprüfung sind nicht erforderlich. |
Anwendung einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung, eines Expositionsszenarios nach REACH oder einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung |
Vor der Anwendung muss geprüft werden, ob
- diese eine Beschreibung der Verwendung enthält,
- seine Tätigkeiten den Angaben und Festlegungen des standardisierten Arbeitsverfahrens entsprechen,
- im standardisierten Arbeitsverfahren...
|