Zusammenfassung
In vielen Unternehmen werden heute Stoffe und Zubereitungen eingesetzt, die die Gesundheit des Menschen und die Umwelt schädigen können. Diese sog. Gefahrstoffe dürfen daher nicht unsachgemäß eingesetzt werden. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die innerbetriebliche Einführung, Anwendung und Entsorgung dieser Stoffe regeln. Der Arbeitgeber hat eine Ermittlungspflicht, d. h., er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob es sich bei den einzusetzenden bzw. eingesetzten Stoffen und Zubereitungen um Gefahrstoffe handelt. Weiterhin muss er prüfen, ob es Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gibt, die mit einem geringeren Risiko verarbeitet werden können (Substitutions-/Ersatzstoffprüfung). Nicht zu vermeidende Gefahrstoffe müssen in ein Gefahrstoffkataster aufgenommen und erforderliche Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren müssen erarbeitet und durchgeführt werden. Die Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen. Mit der Änderung der GefStoffV ergibt sich ab 2015 auch die Pflicht, in bestimmten Fällen ein Explosionsschutzdokument zur erstellen. (Dies war zuvor in der BetrSichV geregelt.)
EU-Recht
- 1272/2008 EG "CLP-Verordnung": Regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU und berücksichtigt damit das auf UN-Ebene verabschiedete Global harmonisierte System (GHS).
- 1907/2006 EG "REACH-Verordnung": Regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Die Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Hauptziel von REACH ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
Bundesrecht
- Chemikaliengesetz (ChemG): Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen, v. a. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV): Verbote sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten von bestimmten Stoffen
- Biostoffverordnung (BioStoffV): Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Technische Regeln für Gefahrstoffe, z. B.
- TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
- TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
- TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
- TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
- TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
- TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
- TRGS 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)"
- TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"
1 Auswahl/Beschaffung
Im Rahmen der Auswahl und Beschaffung von Gefahrstoffen müssen Aufgaben und Zuständigkeiten definiert werden. Abb. 1 zeigt mögliche Aufgaben sowie mögliche Verantwortlichkeiten.
Abb. 1: Übersicht Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Auswahl und Beschaffung von Gefahrstoffen
Vor der Einführung eines neuen Stoffes ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt (vgl. § 3 GefStoffV). Dafür ist vom Hersteller oder Lieferant ein entsprechendes aktuelles Sicherheitsdatenblatt anzufordern.
Sicherheitsdatenblatt
Wer in Deutschland als Hersteller oder Importeur gefährliche Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, muss dem Kunden gem. Art. 31 1907/2006/EG ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache kostenlos zur Verfügung stellen. Die genauen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt ergeben sich aus Art. 31 1907/2006/EG. Bei Produktänderungen oder neuen Erkenntnissen im Zusammenhang mit Sicherheit, Gesundheitsschutz oder Umwelt muss das Sicherheitsdatenblatt überarbeitet und dem Kunden übermittelt werden. Das Sicherheitsdatenblatt muss die in Art. 31 Abs. 6 1907/2006/EG genannten Informationen enthalten:
Mit der CLP-Verordnung 1272/2008/EG wurde das Global Harmonisierte System (GHS) eingeführt. Ziel ist, ein hohes Schutzniveau für menschliche Gesundheit und Umwelt zu erreichen und den weltweiten Warenverkehr zu erleichtern. Wichtige Änderungen:
- Rechteckige, orangefarbene Gefahrensymbole (Abb. 3) werden ersetzt durch Gefahrenpiktogramme (rot umrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund, Abb. 2).
- Gefahrenklassen und -kategorien ersetzen Gefahrenmerkmale.
- Veränderte Einstufungskriterien, z. B. Grenzwerte.
- H-Sätze lösen R-Sätze ab.
- P-Sätze ersetzen S-Sätze.
- Signalwörter neu eingeführt.
Abb. 2: Neue Gefahrenpiktogramme nach GHS
Abb. 3: Bisherige Gefahrensymbole (mit Kennbuchstabe) und Gefahrenbezeichnung (Ablösung durch GHS am 1.6.2015)
2 Gefährdungsbeurteilung (vor dem ersten Einsatz)
Die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zum Gefahrstoff erhält der Arbeitgeber aus
- dem Sicherheitsdatenblatt,
- weiteren Informationen des Herstellers,
- der Kennzeichnung,
- anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen.
Aufbewahrungsfrist von Sic...