Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss der Arbeitgeber

  • Messungen dieser Stoffe durchführen, v. a. zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls,
  • Gefahrenbereiche abgrenzen und Warn- und Sicherheitszeichen anbringen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten" in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
 
Praxis-Tipp

Gefahrstoffmessungen

Die Unfallversicherungsträger bieten den Mitgliedsbetrieben kostenlose Gefahrstoffmessungen an. Fragen Sie dort im Bedarfsfall nach.

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