Dipl.-Ing. Annette Wilmes
Für den Teil Gefahrstoffe prüfen Sie zunächst, ob die im Betrieb genutzten Arbeitsstoffe Gefahrstoffe sind. Ein einfaches Erkennungsmerkmal ist die Kennzeichnung des Gefahrstoffs nach CLP-Verordnung oder nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Diese finden Sie auf dem Etikett, im Sicherheitsdatenblatt und in Ihrem Gefahrstoffverzeichnis.
Auswirkung der CLP-Verordnung auf die Gefährdungsbeurteilung
Auch wenn die CLP-Verordnung die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie abgelöst hat, arbeiten in Ausnahmefällen noch Betriebe mit nach altem Recht eingestuften und gekennzeichneten Gefahrstoffen. Das ist erlaubt, für die Gefährdungsbeurteilung können beide Systeme herangezogen werden. Denn die Konventionen zur Einstufung, nicht aber die Gefahrstoffeigenschaften, haben sich verändert. Erst wenn sich die Einstufung durch neue Daten zu Stoffeigenschaften ändert, z. B. durch neue toxikologische Erkenntnisse aus dem REACH-Verfahren, ist das ein Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Aus Sicherheitsgründen sollen Gefahrstoffe und gefährliche Gemische soweit wie möglich in Originalgebinden verbleiben und auch nicht umetikettiert werden. Deshalb müssen Betriebe sicherstellen, dass beide Systeme von ihren Mitarbeitern verstanden werden, solange sie nebeneinander benutzt werden.
Aus Sicht des Arbeitsschutzes kommt es bei der Einführung der CLP-Verordnung darauf an, die Verunsicherung in den Betrieben möglichst kleinzuhalten und die vorhandenen Kapazitäten darauf zu konzentrieren, die neue Einstufung und Kennzeichnung in den Betrieben bekannt und verständlich zu machen.
Schwieriger ist es zu erkennen, wenn Gefahrstoffe während einer Tätigkeit freigesetzt werden, entstehen oder nicht gekennzeichnet sind. Mithilfe der in Tab. 1 aufgeführten Fragen können Sie dies prüfen:
Haben Stoffe oder Inhaltsstoffe der Gemische einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), einen Biologischen Grenzwert (BGW) oder eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB)? |
Angabe in: Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 8 TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 903: Biologische Grenzwerte TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen |
Werden während einer Tätigkeit Gefahrstoffe freigesetzt? |
Beispiele:
- Abgase aus Transporttätigkeiten (Dieselmotoremissionen, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid)
- Stäube, die beim Schleifen, Sägen und Fräsen frei werden
- Recyclingtätigkeiten, bei denen die Eigenschaften der Abfälle nicht bekannt sind
- Schweißrauche
- Sanierungsarbeiten (z. B. aus Baumaterialien freigesetzter Asbeststaub)
- N-Nitrosamine in wassermischbaren Kühlschmierstoffen
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Werden Gefahrstoffe mit einstufungsrelevanten Eigenschaften eingesetzt, die nicht gekennzeichnet werden müssen? |
Beispiele:
- Arzneimittel
- Medizinprodukte
- Abfälle
- Altöle
- Tabakerzeugnisse
- Kosmetische Mittel
- Futtermittel und Zusatzstoffe
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Gibt es weitere als nicht gefährlich eingestufte, chemische Arbeitsstoffe, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden? |
Beispiele:
- Tiefkalte und heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe (z. B. Flüssigstickstoff)
- Erstickende und narkotisierende Gase (z. B. Kohlendioxid)
- Tätigkeiten, die zu Gefährdungen durch Hautkontakt führen (Feuchtarbeitsplätze)
- Arbeitsstoffe, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden (z. B. aufgewirbelte brennbare Stäube)
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Entstehen im Produktionsprozess Stoffe, Gemische oder Zwischenprodukte? |
Hinweis: Die Einstufung und Kennzeichnung dieser Gefahrstoffe ist nach TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" selbst vorzunehmen. |
Tab. 1: Fragen zu Pflichten aus der CLP-Verordnung