Leitern als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten sind nachrangig einzusetzen. Vorrangig müssen Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verwendet werden (Abschn. 4.2 TRBS 2121 Teil 1). Während des Auf-, Um- oder Abbaus von Gerüsten ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen. Gerüste dürfen während dieser Arbeiten nur vom Gerüstbauer benutzt werden. Damit das für alle Laien erkenntlich ist, muss die Kennzeichnung "Zutritt für Unbefugte Verboten" an den Gerüstzugängen angebracht werden. Darüber hinaus sind bei diesen Arbeiten Abgrenzungen oder Absperrungen einzusetzen, damit kein Unbefugter das Gerüst während des gefährlichen Gerüstzustands benutzt (Abschn. 4.3 TRBS 2121 Teil 1).

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