Der Fachkraft kommen die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII nicht zugute. Eine Beschränkung der Haftung nach § 105 Abs. 1 SGB VII scheitert bereits daran, dass es sich bei der Tätigkeit der Fachkraft nicht um eine betriebliche Tätigkeit eines Versicherten desselben Betriebs im Sinne der genannten Vorschrift handelt, sondern um die selbstständige, entgeltliche Tätigkeit einer nicht in die Betriebsorganisation eingebundenen externen Fachkraft. Verursacht ein externer Unternehmer oder ein für ein anderes Unternehmen tätiger Beschäftigter wie hier einen Arbeitsunfall auf einer Betriebsstätte, so kommen der externen Kraft gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII nur dann zugute, wenn es sich um eine "gemeinsame Betriebsstätte" handelt. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor: Es gab kein zeitliches und örtliches Nebeneinander der Tätigkeiten des Geschädigten und der Fachkraft in der maßgeblichen konkreten Unfallsituation.
Das Gericht teilte auch nicht die Auffassung der Fachkraft, dass es unbillig sei, sie von den Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII auszunehmen, während eine aus der Belegschaft des Arbeitgebers bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 105 Abs. 1 SGB VII nur für Vorsatz einstehen müsste. Der Arbeitgeber könne wählen, ob er mit der Wahrnehmung der in § 6 ASiG genannten Aufgaben eigene Arbeitnehmer betraut oder hierzu externe freiberufliche Kräfte bzw. einen überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG verpflichtet.
Dass eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers von vorsätzlichen Schädigungen abgesehen nicht persönlich in die Haftung genommen werden können, sondern stattdessen bei von ihnen verursachten Arbeitsunfällen der jeweilige Sozialversicherungsträger eintritt, beruht auf der den §§ 104 ff. SGB VII zugrunde liegenden Erwägung, dass die Haftungsablösung den Betriebsfrieden erhalten, die Beschäftigten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen sichern, den Unternehmern ein Korrelat für ihre Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bieten und dem Charakter der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft Rechnung tragen soll. Diese Erwägungen können nicht zum Tragen kommen, wenn der Schädiger eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht zu den in dem Unternehmen tätigen Versicherten gehört. Dass die Fachkraft für die vertraglich übernommene Verpflichtungen sowie die Folgen ihrer Schlechterfüllung anders als angestellte Mitarbeiter des Arbeitgebers auch haftungsrechtlich einzustehen hätten, haben der Arbeitgeber und die Fachkraft schließlich auch zur Grundlage ihres Vertrages gemacht.