Kap. 1 des Titels III (Art. 17 bis 30) regelt den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts und beschreibt die Elemente, die auf dem Kennzeichnungsschild enthalten sein müssen[1] und Ausnahmen für die Kennzeichnung. Auch die Verwendung von alternativen Bezeichnungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist hier geregelt.

Kap. 2 (Art. 31 bis 34) enthält die Vorschriften über die Anbringung von Kennzeichnungsetiketten auf den Gebinden. Nach Art. 34 beobachtet die europäische Chemikalienagentur die Wirksamkeit der Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung für den Schutz der Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten und unterbreitet der Kommission erforderlichenfalls Änderungsvorschläge.

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