Lärm
- 2003/10/EG: Lärm (Art. 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte);
- 2002/49/EG: Umgebungslärm (Art. 5 Lärmindizes und ihre Anwendung), gibt vor, wie die Grenzwerte ermittelt werden sollen;
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) (§ 2 Immissionsgrenzwerte);
- Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) (§ 2 Immissionsgrenzwerte);
- Arbeitsstättenverordnung (Anhang 3.7 Lärm);
- TA Lärm (Abschnitt 2.3.2 Immissionsrichtwerte);
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Abschnitt 3 Immissionsrichtwerte);
- Gesundheitsschutz-Bergverordnung (Höchstwerte zu Staub, Lärm, Erschütterung);
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (§ 6 Auslösewerte bei Lärm)
Strahlung
- 96/29/EG: Euratom Sicherheitsnormen zum Schutz vor ionisierenden Strahlungen (Kap. II Dosisbegrenzungen);
- Strahlenschutzverordnung (Dosisbegrenzungen in mehreren Paragrafen, enthält seit 1.1.2019 auch die Röntgenverordnung);
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) (Dosisbegrenzungen in mehreren Paragrafen);
- DGUV-V 15 "Elektromagnetische Felder";
- DGUV-V 11 "Laserstrahlung" i. V. mit DGUV-I 203-035 "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung";
- 2006/25/EG: Künstliche optische Strahlung (Anhang I und II);
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, § 6 OStrV "Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung".
Vibration
- 2002/44/EG: Vibrationen (Art. 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte);
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte bei Vibrationen)
Elektrizität
Die Auswirkungen von Strom auf den Organismus hängen von verschiedenen Faktoren, wie z. B. Einwirkungsdauer und Frequenz, ab. Es sind keine Grenzwerte festgelegt, DIN/VDE-Bestimmungen enthalten jedoch Vorgaben.
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV) (Expositionsgrenzwerte- und Auslöseschwellen); (Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU)
- DGUV Vorschrift 15/16: Elektromagnetische Felder
Biomechanische Belastung (Heben und Tragen von Lasten)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (LasthandhabV) (Richtwerte für Männer und Frauen s. www.vbg.de bzw. Grenzwerte für werdende Mütter (§ 11 Abs. 2 MuSchG) und Regelungen für Jugendliche (§ 22 Abs. 1 JArbSchG) sowie "Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten ≥ 3 kg", www.baua.de.
Thermische Belastungen
Für thermische Belastungen gibt es Empfehlungen, aber keine festgelegten Grenzwerte (vgl. ASR A3.5 Raumtemperaturen).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen