(1) Für das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind.

 

(1a) 1Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauartenfür Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend § 81 Absatz 4a HBauO nachgewiesen werden. 2Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.

 

(2) Vorhaben nach Absatz 1, die nicht Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18 c WHG zum Gegenstand haben, unterliegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung.

 

(3) 1Vorhaben nach Absatz 1 dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13 b ausgeführt werden. 2Dies gilt nicht für Grundstücksentwässerungsanlagen - mit Ausnahme der Grundleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen - innerhalb von Gebäuden und die Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden. 3Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zulassen.

 

(4) 1Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage - mit Ausnahme der Drucksielentwässerung - ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. 2Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.

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