[1] Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27); Änderung tritt gemäß Artikel 9 Satz 1 am Tage nach der Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 1 Nummer 44 im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gemäß Artikel 8 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

§§ 1 - 3a Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz und Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet wird und eine Verunreinigung der Gewässer und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

 

(2) 1Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. 2Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Dem Abwasser ist Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt. 3Dem Abwasser ist auch Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedränagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird.

 

(3) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm.

 

(4) 1Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle- und Druckrohrleitungen (Sammler, Siele) einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Schächte, Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken und Sandfänge. 2Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. 3Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).

 

(5) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 4 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.

 

(6) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

§ 2 Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe

1Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18 a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756). 2Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. 3Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. 4Das Abwasser ist der Stadtentwässerung zu überlassen.

§ 3 Abwasserbeseitigungsplan

 

(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.

 

(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.

§ 3a Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

1Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Reinhaltung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. 2Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

 

1.

Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,

 

2.

Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasser,

 

3.

die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Friste...

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