§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, |
2. |
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, |
3. |
Leitungen und nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, ausgenommen Gebäude, |
4. |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
5. |
Kräne und ähnliche Anlagen, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen, |
7. |
nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen sowie Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ihrer Aufbauten. |
§ 2 Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage
1. |
durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder |
2. |
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder |
3. |
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über wiegend ortsfest benutzt zu werden. |
2Bauliche Anlagen sind auch
1. |
Aufschüttungen und Abgrabungen, |
2. |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
3. |
Sport-, Spiel- und Freizeitflächen, |
4. |
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, |
5. |
Freizeit- und Vergnügungsparks, |
6. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Camping-, Verkaufs- und Wohnwagen, |
7. |
Standplätze für Abfallbehälter, |
9. |
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. |
3Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. |
Gebäudeklasse 1:
a) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², |
b) |
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², |
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m,
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 40... |