Prüfungsvermerke und drohender Reputationsverluste im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung


Prüfungsvermerk Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Versagung des Prüfungsvermerks eines Nachhaltigkeitsbericht durch den Prüfer könnte schwerwiegende Reputationsverluste für das Unternehmen bedeuten – bis hin zum Entzug der „Licence to operate“.

Prüfungsvermerk (bzw. dessen Versagung) könnte große Auswirkungen haben

Während die direkten Sanktionen für eine unrichtige oder fehlende Nachhaltigkeitsberichterstattung im HGB in den §§ 331 ff. HGB-E denen des Lageberichts entsprechen und daher, ggf. mit Ausnahme von Offenlegungsverstößen, die nach § 335 HGB mit einem Zwangsgeld belegt sind, im Normalfall keine besonders große Gefahr darstellen, dürfte die mit § 324b HGB-E vorgeschriebene Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und deren Folgen ggf. schwerer wiegen. Hier hat nach § 324i HGB-E der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts das Ergebnis der Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts schriftlich in einem Prüfungsvermerk über den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zusammenzufassen. Dieser tritt dann neben den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung (§ 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB-E). Eine Einschränkung oder gar ein Versagen dürfte große Wirkung durch einen möglichen Reputationsverlust entfalten. Hier dürften die Reaktionen von Eigen- und Fremdkapitalgeber, Geschäftspartner und Kunden auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit betroffene Unternehmen empfindlich treffen – was bis hin zum Entzug der „Licence to operate“ für bestimmte Geschäftstätigkeiten führen könnte.

Die mit dem Nachhaltigkeitsbericht geschaffene Transparenz und die notwendige Offenlegung einer bemängelten Berichterstattung im Prüfungsvermerk bieten tiefe Einblicke in den Umgang des Unternehmens mit Nachhaltigkeits- und generell Governanceaspekten, was Adressaten bessere Entscheidungsgrundlagen bieten soll. Insbesondere auftretende Mängel dürften – wie schon bei der Finanzberichterstattung – zu starken Reaktionen führen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Adressaten Unterschiede zwischen der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung machen werden, sodass der Versuch einer halbherzigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechende Konsequenzen haben dürfte.

Nachhaltigkeitsinformationen auch für Geschäftspartner relevant

Darüber hinaus ergeben sich zudem weitere Sanktionierungen aufgrund anderer Regulierungen. So wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung flankiert von der Sustainable Finance Regulierung, nach der Kreditinstitute ihrerseits unter Druck stehen, ihr Geschäft in Richtung Nachhaltigkeit auszurichten. Exemplarisch kann auf Seite 8 des bereits nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsnormen (ESRS) ausgerichteten Nachhaltigkeitsbericht 2023 der HASPA (der somit auch eine gute erste Orientierung für die Erfüllung der Pflichten der Nachhaltigkeitsberichterstattung darstellt) ersehen werden, wie in der Sparkassengruppe ein S-ESG-Scoring der Kunden vorgenommen wird. Dafür benötigen sie auch die Nachhaltigkeitsinformationen aus den Nachhaltigkeitsberichten bzw. erheben eigene Daten von ihren Kunden. Somit erlangt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch hier entsprechende Relevanz.

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Sanktionen aufgrund weiterer Regulierungen (LkSG, CSDDD)

Noch weiter geht die Regulierung der Sorgfaltspflichten durch den deutschen Gesetzgeber im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und der allerdings erst schrittweise ab 2027 anzuwendenden europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), zu denen vielfältige Verknüpfungen bestehen, auch wenn die Gruppe der verpflichteten Unternehmen hier kleiner ist. Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Umsatzerlösen sind empfindlichen Sanktionen ausgesetzt, wenn gegen die Sorgfaltspflichten (d.h. die Sicherstellung der Menschenrechte) verstoßen wird, über die ja gerade in der Nachhaltigkeitsberichterstattung berichtet werden soll.

Als Sanktionen nach der CSDDD drohen deutlich höhere Geldstrafen und zudem wird ein direktes Klagerecht von (ggf. nur mittelbar) betroffenen Personen und Institutionen eingeräumt. Schwammige oder fehlende Nachhaltigkeitsberichte bieten hier somit einen gefährlichen Ansatzpunkt für Klagen.

Zum Entwurfstext, der Synopse und den Stellungnahmen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Zur CSDDD in deutscher Sprache: RICHTLINIE (EU) 2024/1760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859
 

Schlagworte zum Thema:  Nachhaltigkeitsberichterstattung, CSRD