Ziel und Zweck der Gefährdungsbeurteilung von Ganzkörper-Schwingungen ist es, Sie als Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, eine fundierte Entscheidung über die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Ganzkörper-Schwingungen zu vermeiden bzw. angemessen zu überwachen.
In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, wie Sie entscheiden können, ob Sie möglicherweise ein Problem mit Expositionen gegenüber Ganzkörper-Schwingungen in Ihrem Betrieb haben, ohne dass Sie hierfür Messungen vornehmen oder detailreiche Kenntnis über Expositionsbeurteilungen haben müssen.
2.1 Grundlegendes zur Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung sollte:
- feststellen, wo möglicherweise eine Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, bei denen Ganzkörper-Schwingungen entweder die Ursache oder ein Einflussfaktor sind,
- die Exposition der Arbeitnehmer abschätzen und mit dem Auslösewert und Expositionsgrenzwert vergleichen,
- die verfügbaren Maßnahmen der Risikoüberwachung festlegen,
- die Maßnahmen angeben, die Sie ergreifen wollen, um die Gefährdung durch Ganzkörper-Schwingungen zu überwachen und vor ihnen zu schützen und
- die Beurteilung mit ihren einzelnen Schritten und Maßnahmen und deren Wirksamkeit dokumentieren.
Neben Ganzkörper-Schwingungen können auch andere ergonomische Faktoren zu Rückenschmerzen beitragen; hierzu zählen:
- schlechte Körperhaltung während des Fahrens bzw. des Bedienens einer Anlage;
- eine sitzende Position über lange Zeiträume hinweg, ohne Möglichkeit zur Positionsveränderung;
- ungünstig angeordnete Bedienungselemente, die es erfordern, dass sich der Fahrer/Bediener lang strecken oder verdrehen muss;
- schlecht einsehbarer Arbeitsvorgang, bei dem sich der Fahrer/Bediener lang strecken oder verdrehen muss, um ausreichende Sicht zu bekommen;
- manuelles Heben oder Tragen von schweren oder unhandlichen Lasten;
- wiederholtes Klettern in eine hoch gelegene oder schwer zugängliche Kabine bzw. das Springen aus einer solchen.
Jeder dieser Faktoren kann für sich genommen Rückenschmerzen verursachen. Allerdings nimmt das Risiko zu, wenn eine Person einem oder mehreren Faktoren bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen ausgesetzt ist. Hier ein Beispiel:
- lang andauernde Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen ohne die Möglichkeit eines Positionswechsels;
- Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen in gestreckter oder verdrehter Sitzposition (z. B. Schulterblick, um den Betrieb der angehängten Ausrüstung zu überprüfen);
- Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen und Verrichten von Arbeiten mit manuellem Heben und Tragen von schweren Lasten.
Umweltfaktoren wie Temperatur können das Risiko von Rückenschmerzen oder Rückenbeschwerden weiter verstärken.
In Ihren Plänen zur Verringerung des Risikos von Rückenbeschwerden müssen Sie alle diese Ursachen berücksichtigen. Bestimmungen und Hinweise zur manuellen Handhabung von Materialien sollten dort beachtet werden, wo es die Arbeit Ihrer Arbeitnehmer betrifft.
Eine Ausgangsüberlegung in Ihrer Gefährdungsbeurteilung sollten die ausgeübte Tätigkeit, die beteiligten Prozesse sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen und Arbeitsmittel betreffen. Tabelle 1 hilft Ihnen zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Bei jedem Fahrzeugtyp in Bewegung ist der Fahrer möglicherweise Ganzkörper-Schwingungen ausgesetzt. Die gesundheitlichen Gefährdungen steigen mit einer regelmäßigen und lang dauernden Exposition gegenüber starken Ganzkörper-Schwingungen. Abbildung 2 enthält einige Fahrzeuge, die mit Ganzkörper-Schwingungen und ergonomischen Gefährdungen in Verbindung gebracht werden. Bitte bedenken Sie, dass eine Belastung gegenüber Ganzkörper-Schwingungen auch bei Arbeiten entstehen kann, bei denen nicht gefahren wird, z. B. wenn Arbeitnehmer auf Schwingbühnen stehen.
Literaturhinweis: |
Richtlinie über manuelle Lastenhandhabung: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) In Deutschland umgesetzt über: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S.1841), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 50, S. 2407), in Kraft getreten am 8. November 2006 |
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