Bei der Gesundheitsüberwachung geht es um die Einrichtung systematischer, regelmäßiger und angemessener Verfahren zur Erkennung von Erkrankungen am Arbeitsplatz sowie um ergebnisgesteuertes Handeln. Wesentliches Ziel ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (einschließlich der Bestimmung und des Schutzes von Personen mit erhöhter Gefährdung) und die langfristige Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen.
Anhang F beschreibt einige Techniken der Gesundheitsüberwachung in Verbindung mit Schädigung durch Ganzkörper-Schwingungen.
Die Gesundheitsüberwachung bzw. arbeitsmedizinische Vorsorge ist in den §§ 13 und 14 LärmVibrationsArbSchV geregelt. Bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwerts sind die Vorsorgeuntersuchungen Pflicht, bei Überschreitung des Auslösewerts sind sie vom Arbeitgeber anzubieten.
Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dazu gehören u. a.
- die arbeitsmedizinische Beurteilung der Gesundheitsgefährdungen und die Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
- die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdungen und
- spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber in einer Vorsorgekartei erfasst und veranlasst oder angeboten als
- Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
- Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen
- Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit
- Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B. bei Gesundheitsschäden.
Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeitsoder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen.
Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird vom Arzt dem Beschäftigten erläutert. Er erhält eine Bescheinigung, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Bei Pflichtuntersuchungen bekommt der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung.
Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Der Betriebs- oder Personalrat ist zu unterrichten.
Für die Umsetzung der LärmVibrationsArbSchV steht in Deutschland der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems" (G46) zur Verfügung, der auch die Belastung durch Ganzkörper-Vibrationen umfasst. Die Auswahlkriterien für die Vorsorgeuntersuchungen findet man z. B. in der zugehörigen BGI 504-46 Teil 2 Vibrationen.
4.1 Wann ist eine Gesundheitsüberwachung erforderlich?
Mitgliedstaaten haben Vorschriften erlassen, die für eine angemessene Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sorgen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung auf ein gesundheitliches Risiko hinweist. Die Gesundheitsüberwachung, einschließlich der Forderungen nach Gesundheitsunterlagen und deren Verfügbarkeit, soll in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und/oder nationalen Gepflogenheiten eingeführt werden.
Arbeitgeber sollen dort für eine angemessene Gesundheitsüberwachung sorgen, wo die Gefährdungsbeurteilung auf ein gesundheitliches Risiko des Arbeitnehmers hinweist. Gesundheitsüberwachung sollte für Arbeitnehmer eingerichtet werden, die einer Schädigung durch Schwingungen ausgesetzt sind, zum Beispiel dort, wo
- die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Schwingungen derart ist, dass eine Verbindung zwischen der Exposition und einer erkennbaren Erkrankung oder erkennbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit hergestellt werden kann,
- es wahrscheinlich ist, dass sich die Erkrankung oder die Auswirkungen unter besonderen Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers ereignen,
- es geprüfte Techniken zur Erkennung von Erkrankungen oder schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen gibt.
Arbeitnehmer, deren Tages-Schwingungsexposition über den Auslösewert hinausgeht, haben in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung (Angebotsuntersuchungen). Nach § 14 LärmVibrationsArbSchV hat der Arbeitgeber bei Erreichen oder Überschreiten des Expositionsgrenzwertes arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
4.2 Was wird in Unterlagen festgehalten?
Die Mitgliedstaaten sollten Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der sich einer Gesundheitsüberwachung unterzieht, persönliche Gesundheitsunterlagen angelegt und regelmäßig aktualisiert werden. Die Gesundheitsunterlagen sollten eine Zusammenfassung der Ergebnisse aus der durchgeführten Gesundheitsüberwachung enthalten und in geeigneter Form aufbewahrt werden, sodass zu einem späteren Zeitpunkt, unter Wahrung der Vertraulichkeit, eine Einsicht in die Unterlagen möglich ist.
Kopien der jeweiligen Unterlagen werden ...