Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Unter handgehaltenen, körper- und kopfgetragenen Bildschirmgeräten werden nach ASR A6 "Bildschirmarbeit" Geräte verstanden, die in der Bewegung (im Laufen oder Stehen) verwendet werden, ohne dass sie auf Arbeitsflächen abgelegt werden. Konkret bezieht sich das zum Beispiel auf Tabletcomputer oder Handscanner in Handel und Logistik, auf Boniergeräte für Servicepersonal in der Gastronomie, auf Notebooks oder Tablets, die in Gurt- oder Bügelsysteme eingelegt und am Körper getragen werden, und auf Datenbrillen, die im Sichtfeld des Trägers digitale Informationen einblenden bzw. eine komplett virtuelle Arbeitsumgebung schaffen. Während handgetragene Bildschirmgeräte in vielen Branchen verbreitet sind, werden körper- und kopfgetragene Bildschirmgeräte in der Arbeitswelt aktuell nur selten eingesetzt. Die ASR A6 trägt hier dazu bei, dass der auf dem Gebiet der Datenlogistik zu erwartende Fortschritt nicht zu unzuträglichen Arbeitsbedingungen für Beschäftigte führt.
Definitionen und Vorgaben zum sicheren und ergonomisch zuträglichen Umgang mit handgehaltenen, körper- und kopfgetragenen Bildschirmgeräten sind in der ASR A6 "Bildschirmarbeit" enthalten.
1 Handgehaltene Bildschirmgeräte
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung wird in vielen Bereichen der Arbeitswelt zunehmend mobil mit Bildschirmgeräten gearbeitet – bei weitem nicht nur in Büros und an Schreibtischen. Dabei kommen unterschiedliche Bildschirmgeräte, die mobil eingesetzt werden können, zum Einsatz.
Unter handgehaltenen Bildschirmgeräten werden nach ASR A6 allerdings nur die Geräte verstanden, die bei der Benutzung nicht abgelegt werden, also kleine Geräte wie Smartphones, kleine Tabletcomputer und diverse andere Handscanner und Lesegeräte, soweit sie über einen Bildschirm verfügen und auch Eingaben daran vorgenommen werden.
Solche Geräte sind bereits weit verbreitet und werden z. B. in den folgenden Bereichen verwendet:
- Logistik
- Handel
- Gastronomie
Naturgemäß bringen Arbeiten mit kleinen handgehaltenen Geräten besondere Belastungen mit sich, besonders bezogen auf Augen, Körperhaltung und Hände, vor allem durch die fehlende Trennung von Tastatur und Bildschirm, sowie größenabhängig durch erschwerte Eingaben bei kleinen Oberflächen und durch das Gewicht bei größeren Geräten. Deshalb ist der Einsatz handgehaltener Bildschirmgeräte nach ASR A6 beschränkt auf
- kurzzeitige Eingaben oder
- Arbeitsaufgaben, die mit keinem anderen Bildschirmgerät ausgeführt werden können.
Unter kurzzeitiger Verwendung versteht die ASR A6 dabei Eingaben von Buchstaben oder Ziffern, die nur wenige Zeilen umfassen, oder einzelne Steuerbefehle. Für weitergehende alphanumerische Eingaben sollte eine andere Lösung gefunden werden, z. B. ein anderer Arbeitsablauf über einen normalen Bildschirmarbeitsplatz, ein größeres, ablegbares Bildschirmgerät und/oder eine externe Tastatur.
Bildschirmarbeit am Smartphone?
Zwar ist ein Smartphone nach ASR A6 ein Bildschirmgerät, aber nicht alles, wozu Nutzer ihr Smartphone einsetzen, ist damit Bildschirmarbeit und muss vom Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Das gilt auch für andere vergleichbare handgehaltene Bildschirmgeräte.
"Regelmäßige ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten an Arbeitsplätzen" liegt nach ASR A6 nämlich nur dann vor, wenn die Geräte genau für die am jeweiligen Arbeitsplatz üblicherweise vorgesehenen Tätigkeiten und für mehr als eine Stunde pro Tag benötigt werden.
Die Zeiten, in denen ein Smartphone (oder auch ein anderes Bildschirmgerät) lediglich zum Telefonieren eingesetzt wird, werden dabei nicht mitgezählt. Auch die üblichen kurzen Eingaben, z. B. zum Checken von Nachrichten oder zum Abrufen von Informationen, müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie weniger als 5 Minuten dauern und danach für jeweils mehr als 5 Minuten Tätigkeiten folgen, die ein anderes Belastungsprofil haben.
Erst wenn nach dieser Einstufung tatsächlich über eine Stunde Nutzungszeit pro Tag zusammenkommt, muss der Arbeitgeber die Nutzung der Geräte in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und dabei die Kriterien für handgehaltene Bildschirmgeräte nach Abschn. 6.5.3 ASR A6 6.5.3 berücksichtigen (Abschn. 3.10 ASR A6).
Handgehaltene Bildschirmgeräte müssen so gestaltet sein, dass sie körpernah getragen und bedient werden können. Größe, Form und Gewicht müssen "der Arbeitsaufgabe und den Arbeitsumgebungsbedingungen entsprechend angemessen gestaltet sein" (Abschn. 6.5.1 ASR A6). Das Gewicht soll (immer unter der Voraussetzung, dass eine möglichst gute Bedienbarkeit gegeben ist) möglichst gering sein und 0,5 kg nicht überschreiten.
Die ASR A6 geht von einem Sehabstand für solche Geräte zwischen 30 cm (geringster anzunehmender Sehabstand bei Erwachsenen) und 60 cm (maximale Armlänge) aus.
Die Geräte müssen blendfrei arbeiten und entspiegelt sein (entspiegelter Bildschirm geht dabei vor aufgeklebten Folien). Der Kontrast der Text- und Grafikeinstellungen auf dem Bildschirm muss von den Beschäf...